Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Dammühlenfließniederung“

VO-NSGDAMMUEHLENFLIESSNI

§ 5 Zulässige Handlungen

(1) Ausgenommen von den Verboten des § 4 dieser Verordnung bleiben:

die im Sinne des § 11 Abs. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass

Wiesen oder Weiden oder sonstiges Grünland nicht umzubrechen sind,

Grünland nur mit der Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde neu anzusäen ist,

beim Einsatz von Düngestoffen und Pflanzenschutzmitteln ein Sicherheitsabstand zu Gewässern von 20 m unter Beachtung der Abdrift einzuhalten ist,

Acker zu Grünland umgewandelt werden darf,

§ 4 Abs. 2 Nr. 20 gilt;

die im Sinne des § 11 Abs. 3 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang auf den bisher dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass

Erstaufforstungen verboten sind,

bei Wiederaufforstungen die Einbringung von fremdländischen Baumarten verboten ist,

Kahlhiebe über 0,5 Hektar verboten sind;

für den Bereich der Jagd:

die rechtmäßige Ausübung der Jagd,

die Anlage von Kirrungen ist nur auf den Flurstücken 424 (Gemarkung Friedland, Flur 4) und 38-40 (Gemarkung Niewisch, Flur 1) zulässig,

die Errichtung von Kanzeln und Ansitzleitern darf nur im Benehmen mit der unteren Naturschutzbehörde erfolgen;

die im Sinne des § 11 Abs. 4 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße fischereiwirtschaftliche Flächennutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang mit der Maßgabe, dass

die Verbote des § 4 Abs.2 Nr. 21, 25 und 26 gelten,

Fanggeräte und Fangmittel so einzusetzen oder auszustatten sind, dass ein Einschwimmen und eine Gefährdung des Fischotters weitgehend ausgeschlossen ist,

die Elektrofischerei im Einvernehmen mit der zuständigen Fischereibehörde und der unteren Naturschutzbehörde erfolgt;

die ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer und rechtmäßig bestehender Anlagen einschließlich der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde. Der Herstellung eines Einvernehmens bedarf es nicht, soweit es sich um unaufschiebbare Maßnahmen handelt;

die Nutzung rechtmäßig bestehender Boots- und Badestege der Anlieger der Ortschaft Möllen im bisherigen Umfang;

Schutz-, Pflege-, und Entwicklungsmaßnahmen, die von der zuständigen Naturschutzbehörde angeordnet worden sind;

die Änderung von Art oder Umfang der Nutzung zur Verwirklichung der Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen nach § 6 dieser Verordnung;

behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen;

die sonstigen bei Inkrafttreten dieser Verordnung auf Grund behördlicher Einzelfallentscheidung rechtmäßig ausgeübten Nutzungen und Befugnisse in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang.

(2) Die in § 4 dieser Verordnung für das Betreten und Befahren des Naturschutzgebietes enthaltenen Einschränkungen gelten nicht für die Dienstkräfte der Naturschutzbehörden, die zuständigen Naturschutzhelfer und sonstige, von den Naturschutzbehörden beauftragte Personen sowie für Dienstkräfte und beauftragte Personen anderer zuständiger Behörden und Einrichtungen, soweit diese in Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben handeln. Der Genehmigungsvorbehalt nach § 19 Abs. 3 Satz 2 des Landeswaldgesetzes bleibt unberührt.

§ 4 § 6