Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Drehnaer Weinberg und Stiebsdorfer See“

VO-NSGDREHNASTIEBSDSEE

§ 2 Schutzgegenstand

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 155 Hektar. Es umfasst Flächen in folgenden Fluren:

Landkreis: Gemeinde/Stadt: Gemarkung: Flur:

Dahme-Spreewald

Luckau

Stiebsdorf

1;

Dahme-Spreewald

Luckau

Fürstlich Drehna

1;

Dahme-Spreewald

Luckau

Bergen

1;

Elbe-Elster

Crinitz

Crinitz

1.

Zur Orientierung sind dieser Verordnung eine Kartenskizze über die Lage des Naturschutzgebietes als Anlage 1 und eine Flurstücksliste als Anlage 2 beigefügt.

(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in der „Topografischen Karte zur Verordnung über das Naturschutzgebiet, Drehnaer Weinberg und Stiebsdorfer See‘“, Maßstab 1 : 10 000 und in der „Flurkarte zur Verordnung über das Naturschutzgebiet, Drehnaer Weinberg und Stiebsdorfer See‘“ (Blatt 1 bis 4) mit ununterbrochener roter Linie eingezeichnet; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Maßgeblich ist die Einzeichnung in den Flurkarten. Die Karten sind mit dem Dienstsiegel des Ministeriums für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung (Siegelnummer 51) versehen und von der Siegelverwahrerin am 20. Juli 2004 unterschrieben worden.

(3) Innerhalb des Naturschutzgebietes wird eine Zone 1 als Naturentwicklungsgebiet im Sinne des § 21 Abs. 2 Satz 3 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes, das der direkten menschlichen Einflussnahme entzogen ist und in dem Lebensräume und Lebensgemeinschaften langfristig ihrer natürlichen Entwicklung überlassen bleiben, festgesetzt. Die Zone 1 umfasst eine Bergbaufolgefläche und hat eine Größe von rund 102 Hektar, die Zone 2 umfasst einen Hainsimsen-Buchenwald und hat eine Größe von rund 3 Hektar. Die Zonen 1 und 2 liegen in folgenden Fluren:

Zone 1:

Landkreis: Gemeinde/Stadt: Gemarkung: Flur:

Dahme-Spreewald

Luckau

Stiebsdorf

1;

Dahme-Spreewald

Luckau

Fürstlich Drehna

1;

Dahme-Spreewald

Luckau

Bergen

1;

Elbe-Elster

Crinitz

Crinitz

1.

Zone 2:

Landkreis: Gemeinde/Stadt: Gemarkung: Flur:

Dahme-Spreewald

Luckau

Bergen

1.

Die Grenzen der Zonen 1 und 2 sind in der Kartenskizze, der topografischen Karte im Maßstab 1 : 10 000 und in den Flurkarten gemäß Absatz 2 eingezeichnet. Maßgeblich ist die Einzeichnung in den Flurkarten.

(4) Die Verordnung mit Karten kann beim Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung des Landes Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam sowie bei den Landkreisen Dahme- Spreewald und Elbe-Elster, untere Naturschutzbehörden, von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.

§ 1 § 3