Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Drehnaer Weinberg und Stiebsdorfer See“
VO-NSGDREHNASTIEBSDSEE§ 3 Schutzzweck
(1) Schutzzweck des Naturschutzgebietes am Niederlausitzer Landrücken, das eine alte Kulturlandschaft (Drehnaer Weinberg) sowie ein durch den Abbau von Braunkohle entstandenes Bergbaugewässer (Stiebsdorfer See) mit seinen angrenzenden Kippenbereichen als Teil der Bergbaufolgelandschaft des ehemaligen Tagebaus Schlabendorf-Süd umfasst, ist
die Erhaltung und Entwicklung als Lebensraum wild lebender Pflanzengesellschaften, insbesondere der rohboden-abhängigen Pioniergesellschaften, Trocken- und Halbtrockenrasen, Heiden, feuchten Hochstauden, Wasser- und Sumpfvegetation, mageren Grünlandgesellschaften, der Segetalflora, Vorwälder und naturnahen Laubwälder, insbesondere des Altbuchenbestandes;
die Erhaltung und Entwicklung des Lebensraumes wild lebender Pflanzenarten, darunter nach § 10 Abs. 2 Nr. 10 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders geschützter Arten, beispielweise die Sand-Grasnelke (Armeria elongata), Heide-Nelke (Dianthus deltoides), Wasserfeder (Hottonia palustris), Echtes Tausendgüldenkraut (Centaurium erythraea), Ähriger Ehrenpreis (Veronica spicata), Sand-Strohblume (Helichrysum arenarium);
die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes als Lebens- beziehungsweise Rückzugsraum und potenzielles Wiederausbreitungszentrum wild lebender Tierarten, insbesondere Säugetier-, Vogel-, Reptilien-, Amphibien-, Insekten- und Molluskenarten, darunter nach § 10 Abs. 2 Nr. 10 und 11 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders und streng geschützter Arten, beispielsweise Zwergmaus (Micromys minutus), Flussregenpfeifer (Charadrius dubius), Schwarzspecht (Drycopus martius), Wendehals (Jynx torquilla), Heidelerche (Lullula arborea), Brachpieper (Anthus campestris), Zauneidechse (Lacerta agilis) und Bergmolch (Triturus alpestris);
die Entwicklung des Gebietes für die Wiederbesiedlung der Bergbaufolgeflächen mit Pflanzen- und Tierarten, insbesondere dem Fischotter;
die Erhaltung und Entwicklung der Gewässer als Sammel-, Rast- und Schlafhabitate für Kraniche, Limikolen und Wasservögel;
die Erhaltung der Flächen zur wissenschaftlichen Dokumentation von Entwicklungsprozessen der Bergbaufolgelandschaft und unmittelbar angrenzender Bereiche;
die Erhaltung auf Grund der besonderen Eigenart des Gebietes als Mosaik aus gereiften Waldökosystemen, einer Streuobstwiese, eines arten- und strukturreichen Offenlandes auf gewachsenem Boden, jungen Offenlandschaften mit ihren verschiedenen Sukzessionsstadien sowie einem großen Bergbaugewässer;
die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes als wesentlicher Teil des regionalen Biotopverbundes zwischen den als Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung gemeldeten Gebieten „Görlsdorfer Wald“, „Wanninchen“, „Bergen-Weißacker Moor“, „Gahroer Buchheide“ und „Sandteichgebiet“.
(2) Die Unterschutzstellung dient der Erhaltung und Entwicklung des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung „Drehnaer Weinberg und Stiebsdorfer See“ (§ 7 Absatz 1 Nummer 6 des Bundesnaturschutzgesetzes) mit seinen Vorkommen von
Dünen mit offenen Grasflächen mit Corynephorus und Agrostis, Oligo- bis mesotrophen stehenden Gewässern mit Vegetation der Littorelletea uniflorae und Isoeto-Nanojuncetea, Trockenen europäischen Heiden und Hainsimsen-Buchenwald (Luzulo-Fagetum) als natürliche Lebensraumtypen von gemeinschaftlichem Interesse im Sinne von § 7 Absatz 1 Nummer 4 des Bundesnaturschutzgesetzes;
Vorblattlosem Vermeinkraut (Thesium ebracteatum) als Art von gemeinschaftlichem Interesse im Sinne von § 7 Absatz 2 Nummer 10 des Bundesnaturschutzgesetzes, einschließlich seiner Lebensräume und den für seine Reproduktion erforderlichen Standortbedingungen.
(3) Darüber hinaus ist in Zone 1 besonderer Schutzzweck
die weitgehend eigendynamische Entwicklung eines großflächigen Mosaiks ausgehend von Rohböden mit der sich jeweils spezifisch entwickelnden Fauna und Flora;
die weitgehend eigendynamische Entwicklung eines oligo- bis mesotrophen Gewässerökosystems;
die weitgehende Gewährleistung der Störungsfreiheit eines unzerschnittenen Bereiches der Bergbaufolgelandschaft.