Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Forsthaus Prösa“
VO-NSGFORSTHAUSPROESA_2015§ 2 Schutzgegenstand
(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 3.695 Hektar. Das Naturschutzgebiet liegt in den Gemarkungen Kraupa, Dobra, Haida, Theisa, Schadewitz, Gruhno, Rückersdorf, Friedersdorf, Oppelhain, Gorden und Hohenleipisch. Es wird wie folgt ungefähr begrenzt:
im Norden durch die Verbindungsstraße zwischen Gruhno und Friedersdorf,
im Osten durch die Bahnlinie Berlin - Dresden,
im Süden durch die Orte Hohenleipisch und Kraupa und
im Westen durch die Verbindung zwischen Dobra und Theisa.
Eine Kartenskizze ist dieser Verordnung zur Orientierung als Anlage beigefügt.
(2) Die Grenzen des Naturschutzgebietes sind in topographischen Karten im Maßstab 1:25.000 und in Flurkarten mit einer ununterbrochenen Linie eingetragen; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Die innerhalb des Naturschutzgebietes liegenden Flurstücke sind in einem Flurstücksverzeichnis aufgeführt.
(3) Gemäß § 21 Abs. 2 Satz 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes enthält § 5 dieser Verordnung für Flächen außerhalb des Naturschutzgebietes Verbote für Handlungen, die in das Naturschutzgebiet hineinwirken können. Die Flächen, die diesen Verboten unterliegen, sind in topographischen Karten im Maßstab 1:25.000 und in Flurkarten mit einer unterbrochenen Linie eingetragen; als Grenze gilt der innere Rand der Linie. Die von diesen Verboten betroffenen Flurstücke sind in einem Flurstücksverzeichnis aufgeführt.
(4) Die Karten und Flurstücksverzeichnisse können beim Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung des Landes Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam sowie beim Landkreis Elbe-Elster, untere Naturschutzbehörde, in Bad Liebenwerda von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.