Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Forsthaus Prösa“
VO-NSGFORSTHAUSPROESA_2015§ 3 Schutzzweck
Schutzzweck ist
der Erhalt der großräumigen, zusammenhängenden und weitgehend ungestörten Waldgebiete sowie deren Entwicklung zu natürlichen, alt- und totholzreichen Waldökosystemen;
die Bewahrung und Förderung naturnaher und strukturreicher Wälder wie beerstrauchreicher Traubeneichenwälder und Kiefernmischwälder, Bruchwälder und zwergstrauchreicher Kiefernwälder, insbesondere als Lebensraum der darauf angewiesenen Pflanzen- und Tiergemeinschaften mit seltenen und gefährdeten Arten;
der Erhalt des Offenlandcharakters auf den Freiflächen innerhalb eines geschlossenen Waldgebietes mit seinen ausgedehnten Calluna-Heiden und Silbergrasfluren vor allem als Lebensraum für gefährdete Insekten, Reptilien und Vogelarten, insbesondere Bodenbrüter;
der Erhalt und die Gewährleistung von natürlichen Entwicklungsprozessen auf Flächen innerhalb des Waldes und der Offenlandschaften und deren Entwicklung zu natürlichen, strukturreichen und weitgehend ungestörten Lebensräumen, insbesondere für Großvogelarten;
die Bewahrung und Wiederherstellung der Quellen, der fließenden und stehenden Gewässer als naturnahe Lebensräume, insbesondere in Bezug auf
die Zusammensetzung und Ausprägung ihrer Lebensgemeinschaften, Uferbereiche und Verlandungszonen,
die Erhaltung und Wiederherstellung der Selbstreinigungskraft der Gewässer sowie die Verbesserung des Wasserhaushaltes und der Wasserqualität;
der Erhalt und die Entwicklung seltener und gefährdeter Pflanzengesellschaften und ihrer Standorte, insbesondere der Frisch- und Feuchtwiesen, der Quellfluren, Moorgehölze, Röhrichte, Seggensümpfe und Verlandungsgesellschaften sowie der Sandtrockenrasen;
der Erhalt und die Förderung seltener und gefährdeter Tier- und Pflanzenarten einschließlich ihrer Lebensräume;
die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung „Forsthaus Prösa“ (§ 7 Absatz 1 Nummer 6 des Bundesnaturschutzgesetzes) mit seinen Vorkommen von
Trockenen europäischen Heiden, Mageren Flachland-Mähwiesen (Alopecurus pratensis, Sanguisorba officinalis), Alten bodensauren Eichenwäldern auf Sandebenen mit Quercus robur und Montanen bis alpinen bodensauren Fichtenwäldern (Vaccinio-Piceetea) als natürlichen Lebensraumtypen von gemeinschaftlichem Interesse im Sinne von § 7 Absatz 1 Nummer 4 des Bundesnaturschutzgesetzes;
Fischotter (Lutra lutra), Mopsfledermaus (Barbastella barbastellus), Bechsteinfledermaus (Myotis bechsteinii), Großem Mausohr (Myotis myotis) und Hirschkäfer (Lucanus cervus) als Arten von gemeinschaftlichem Interesse im Sinne von § 7 Absatz 2 Nummer 10 des Bundesnaturschutzgesetzes, einschließlich ihrer für Fortpflanzung, Ernährung, Wanderung und Überwinterung wichtigen Lebensräume;
die Sicherung des Gebietes in seiner Bedeutung für den Schutz des Grundwassers, für die Entstehung sauberer Luft und den überregionalen Biotopverbund;
der Erhalt eines typischen Ausschnitts einer eiszeitlich entstandenen und durch menschliche Nutzung geprägten Altmoränenlandschaft mit der für die Naturräume des Kirchhain-Finsterwalder Beckens und der Kraupaer Hochfläche charakteristischen Lebensraum- und Strukturvielfalt.