Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Forsthaus Prösa“

VO-NSGFORSTHAUSPROESA_2015

§ 5 Handlungen, die in das Naturschutzgebiet hineinwirken können

Auf den nach § 2 Abs. 3 dieser Verordnung bezeichneten Flächen außerhalb des Naturschutzgebietes ist es gemäß § 21 Abs. 2 Satz 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes verboten:

Bodenbestandteile, insbesondere Kies, abzubauen, die Bodengestalt in sonstiger Weise zu verändern;

dem Schutzzweck zuwiderlaufende Veränderungen des Wasserhaushaltes, vor allem des Grundwassers, vorzunehmen.

§ 4 § 6