Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Forsthaus Prösa“
VO-NSGFORSTHAUSPROESA_2015§ 6 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen
Es werden folgende Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen als Zielvorgabe festgelegt:
militärische Altlasten sollen beseitigt werden;
die Freiflächen im Bereich des ehemaligen Taktikgeländes und des ehemaligen Schießplatzes sollen durch schutzzweckorientierte Nutzung oder geeignete Pflegemaßnahmen, unter anderem Abplaggen, Mahd oder Beweidung zur Erhaltung der Heideflächen und Silbergrasfluren offengehalten werden. Bei einer Beweidung sollen die Einfriedungen lediglich mit Elektrozäunen vorgenommen werden;
es soll angestrebt werden, durch die Änderung des Fließregimes in den Entwässerungsgräben der Schlottenwiesen einen Minimalwasserstand zu gewährleisten. Dadurch sollen die vorhandenen Feuchtwiesen erhalten und der Wasserstand des Gebietes gehoben werden;
am Auslauf der Quellwiesen Dobra soll durch Gewässerregulierungsmaßnahmen in Absprache mit der zuständigen Wasserbehörde eine Wiedervernässung der Quellwiesen angestrebt werden, wobei gleichzeitig die Wasserversorgung der Maasdorfer Teiche gewährleistet bleiben muß;
die im Gebiet vorhandenen Ackerflächen sollen langfristig in extensiv genutztes Dauergrünland umgewandelt werden;
die Schaffung von zusammenhängenden Waldflächen soll vor allem im Süden und Westen des Naturschutzgebietes sowohl durch geeignete Pflanzungen als auch durch Ermöglichung der Sukzession gefördert werden;
Durchforstungen sollen den Erhalt von Weichlaubhölzern gewährleisten und das Belassen von Unter- und Zwischenstand soll der vertikalen Strukturanreicherung dienen, hierbei sind Biotopansprüche von Großvögeln zu berücksichtigen.