Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Forsthaus Prösa“
VO-NSGFORSTHAUSPROESA_2015§ 7 Zulässige Handlungen
(1) Ausgenommen von den Verboten des § 4 und des § 5 dieser Verordnung bleiben:
die im Sinne des § 11 Abs. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung auf den bisher rechtmäßig dafür genutzen Flächen mit der Maßgabe, daß
Pfeifengraswiesen nicht zu beweiden und nicht vor dem 1. September eines Jahres zu mähen sind,
das übrige Grünland mit nicht mehr als 1,5 Großvieheinheiten pro Hektar beweidet wird,
§ 4 Abs. 2 Nr. 18, 21 und 22 gilt,
§ 4 Abs. 2 Nr. 20 gilt, wobei Phosphor-, Kali- und Stickstoffdüngung nach Entzug zulässig ist, wenn vor Beginn der Vegetationsperiode ein entsprechender Düngeplan mit der unteren Naturschutzbehörde abgestimmt worden ist und
§ 4 Abs. 2 Nr. 19 gilt, ausgenommen auf Ackerland, wenn vor Beginn der Vegetationsperiode ein entsprechender Düngeplan mit der unteren Naturschutzbehörde abgestimmt worden ist;
die im Sinne des § 11 Abs. 3 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung auf den bisher dafür rechtmäßig genutzten Flächen mit der Maßgabe, daß
bei Pflanzungen die Bodenbearbeitungsmaßnahmen auf den Oberboden beschränkt bleiben,
sich Pflanzungen an der Baumartenzusammensetzung der potentiellen natürlichen Vegetation orientieren und möglichst mit autochthonem Material vorzunehmen sind,
die Baumartenzusammensetzung in naturnahen Waldgesellschaften zu erhalten und möglichst durch Naturverjüngung zu fördern ist,
ausreichend Totholz und Wurzelteller im Bestand belassen werden,
Maschendrahtzäunungen in Auerwildrevieren verblendet werden oder Wildschutzzäunungen aus Holz angelegt werden,
Kahlhiebe im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde bis ein Hektar Größe zulässig sind,
Dünger nur mit Genehmigung der unteren Naturschutzbehörde ausgebracht wird,
Bäume mit Horsten oder Höhlen erhalten werden und
§ 4 Abs. 2 Nr. 18 gilt;
die rechtmäßige Ausübung der Jagd mit der Maßgabe, daß
die Anlage von Kirrungen auf oligotrophen Standorten wie Moorböden, Magerrasen und Heideflächen sowie in der Nähe von Flächen mit besonders schützenswerter Vegetation verboten ist,
Wildäcker oder Ansaatwildwiesen nur im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde angelegt werden dürfen,
die Ausbringung von Dünger und Pflanzenschutzmitteln auf Wildäsungsflächen der Forstabteilungen des Bundesforstes untersagt ist;
die ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde. Der Herstellung eines Einvernehmens bedarf es nicht, soweit es sich um unaufschiebbare Maßnahmen handelt;
die ordnungsgemäße Unterhaltung rechtmäßig bestehender Anlagen einschließlich der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Wege im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde. Der Herstellung eines Einvernehmens bedarf es nicht, soweit es sich um unaufschiebbare Maßnahmen handelt;
die sonstigen bei Inkrafttreten dieser Verordnung aufgrund behördlicher Einzelfallentscheidung rechtmäßig ausgeübten Nutzungen und Befugnisse in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang;
Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, die von der unteren Naturschutzbehörde oder der von ihr beauftragten Stelle angeordnet worden sind;
die änderung von Art oder Umfang der Nutzung zur Verwirklichung des Schutzzwecks;
Maßnahmen zur Untersuchung von Altlast-Verdachtsflächen und Maßnahmen der Altlastensanierung im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde. Der Herstellung des Einvernehmens bedarf es nicht, soweit es sich um unaufschiebbare Maßnahmen handelt;
behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen;
die Durchführung von Maßnahmen auf der Grundlage von Sanierungsplänen nach § 12 des Gesetzes zur Einführung der Regionalplanung und der Braunkohlen- und Sanierungsplanung im Land Brandenburg im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde; der Herstellung des Einvernehmens bedarf es nicht, soweit es sich um sicherheitstechnisch notwendige Maßnahmen der Gefahrenabwehr handelt.
(2) Die in § 4 Abs. 2 dieser Verordnung für das Betreten und Befahren des Naturschutzgebietes enthaltenen Einschränkungen gelten nicht für die Dienstkräfte der Naturschutzbehörden, die zuständigen Naturschutzhelfer und sonstige von den Naturschutzbehörden beauftragte Personen, sowie für Dienstkräfte anderer zuständiger Behörden und Einrichtungen und von ihnen beauftragte Personen, soweit diese in Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben handeln. Der Genehmigungsvorbehalt nach § 19 Abs. 3 Landeswaldgesetz bleibt unberührt.