Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Görner See“

VO-NSGGOERNERSEE_2016

§ 5 Zulässige Handlungen

(1) Ausgenommen von den Verboten des § 4 bleiben:

die den in § 5 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes genannten Grundsätzen der guten fachlichen Praxis entsprechende landwirtschaftliche Bodennutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang auf den bisher rechtmäßig genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass

Grünland als Wiese oder Weide genutzt wird und die jährliche Zufuhr an Pflanzennährstoffen über Düngemittel inklusive der Exkremente von Weidetieren je Hektar Grünland die Menge nicht überschreitet, die dem Nährstoffäquivalent des Dunganfalls von 1,4 Raufutter verwertenden Großvieheinheiten (RGV) entspricht, ohne chemisch-synthetische Stickstoffdüngemittel und Sekundärrohstoffdünger wie zum Beispiel Abwasser, Klärschlamm und Bioabfälle einzusetzen,

der Einsatz von Pflanzenschutzmittel gemäß § 4 Absatz 2 Nummer 17 verboten bleibt;

die im Sinne des § 11 Abs. 3 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung unter Beachtung der Verbote nach § 4 Abs. 2 Nr. 8, 9, 12, 14 und 17 dieser Verordnung;

die im Sinne des § 11 Abs. 4 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes Ordnungsgemäße Fischereiwirtschaftliche Flächennutzung - auf den bisher rechtmäßig genutzten Flächen mit der Maßgabe, daß § 4 Abs. 2 Nr. 3 gilt;

die rechtmäßige Ausübung der Jagd unter Beachtung der Verbote nach § 4 Abs. 2 Nr. 12 und 15 mit der Maßgabe, daß jagdliche Einrichtungen auf das notwendige Maß zu beschränken und in das Landschaftsbild einzupassen sind;

die ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer und rechtmäßig bestehender Anlagen, einschließlich der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege, im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde. Der Herstellung eines Einvernehmens bedarf es nicht, soweit es sich um unaufschiebbare Maßnahmen handelt;

die sonstigen bei Inkrafttreten der Verordnung auf Grund behördlicher Einzelfallentscheidungen rechtmäßig ausgeübten Nutzungen und Befugnisse in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang;

Maßnahmen zur Untersuchung von Altlastverdachtsflächen und Maßnahmen der Altlastensanierung im Einvernehmen mit der obersten Naturschutzbehörde. Der Herstellung des Einvernehmens bedarf es nicht, soweit es sich um unaufschiebbare Maßnahmen handelt;

Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, die von der obersten Naturschutzbehörde oder der von ihr beauftragten Stelle angeordnet worden sind;

behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen;

die Rekonstruktion der zum Gut gehörenden Parkanlage (Gemarkung Görne, Flur 1, Flurstück 42/2) im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde.

(2) Die in § 4 für das Betreten und Befahren des Naturschutzgebietes enthaltenen Einschränkungen gelten nicht für die Dienstkräfte der Naturschutzbehörden, die zuständigen Naturschutzhelfer und sonstige von den Naturschutzbehörden beauftragte Personen sowie für Dienstkräfte und andere beauftragte Personen anderer zuständiger Behörden und Einrichtungen, soweit diese in Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben handeln. Der Genehmigungsvorbehalt nach § 19 Abs. 3 Satz 2 des Landeswaldgesetzes bleibt unberührt.

§ 4 § 6