Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Groß Schauener Seenkette"

VO-NSGGROSSSCHAUSEE_2015

§ 4 Verbote

(1) Vorbehaltlich der nach § 5 zulässigen Handlungen sind in dem Naturschutzgebiet gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes alle Handlungen verboten, die das Gebiet, seinen Naturhaushalt oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen, verändern oder nachhaltig stören können.

(2) Es ist insbesondere verboten:

bauliche Anlagen zu errichten oder wesentlich zu verändern, auch wenn dies keiner öffentlich-rechtlichen Zulassung bedarf;

die Bodengestalt zu verändern, Böden zu verfestigen, zu versiegeln oder zu verunreinigen;

die Art oder den Umfang der bisherigen Grundstücksnutzung zu ändern;

Plakate, Werbeanlagen, Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen;

Buden, Verkaufsstände, Verkaufswagen oder Warenautomaten aufzustellen;

Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrseinrichtungen sowie Leitungen anzulegen, zu verlegen oder zu verändern;

mit Fahrzeugen außerhalb der für den öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege zu fahren oder Fahrzeuge dort abzustellen, zu warten oder zu pflegen;

Wasserfahrzeuge aller Art einschließlich Surfbretter zu benutzen. Ausgenommen hiervon bleiben:

auf dem Küchensee die Benutzung von drei Angelkähnen oder Ruderbooten gleichzeitig; als Einlass- und Liegestelle ist ausschließlich das Flurstück 7/4 der Flur 12 in der Gemarkung Storkow zulässig,

auf dem Alten Wochowsee die Benutzung von Angelkähnen oder Ruderbooten; in der Zeit vom 1. März bis 15. Juli eines jeden Jahres ist das Befahren innerhalb eines 200 m breiten Abstandes zur Insel verboten. Das Anlanden an der Insel ist ganzjährig verboten,

auf dem Großen Schauener See die Benutzung von Angelkähnen oder Ruderbooten; als Einlass- und Liegestelle ist ausschließlich das Flurstück 39 der Flur 1 in der Gemarkung Groß Schauen zulässig. Die genannten Einlass- und Liegestellen sind in der topografischen Karte nach § 2 Abs. 3 eingetragen;

Modellsport oder ferngesteuerte Modelle zu betreiben;

außerhalb der für den öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege, der nach öffentlichem Straßenrecht oder auf Grund von § 20 Abs. 3 des Landeswaldgesetzes gekennzeichneten Reitwege zu reiten;

zu lagern, zu zelten, Wohnwagen aufzustellen, Feuer zu verursachen oder eine Brandgefahr herbeizuführen;

außerhalb folgender, in den topografischen Karten nach § 2 Abs. 3 eingetragenen Stellen zu baden:

Gemarkung Groß Schauen, Flur 2, Flurstück 37/1,

Gemarkung Wochowsee, Flur 1,Flurstück 29 (bis zur Fertigstellung dieser Badestelle Flurstück 26),

Gemarkung Bugk, Flur 1, Flurstück 109 und Flur 4, Flurstück 25,

Gemarkung Bugk, Flur 3, Flurstück 69,

Gemarkung Schwerin, Flur 1, Flurstück 122,

Gemarkung Selchow, Flur 2, Flurstück 44;

auf Eisflächen Sportveranstaltungen durchzuführen;

das Gebiet außerhalb der Wege zu betreten; ausgenommen sind das Betreten von Forstflächen für den Zeitraum vom 1. Juli bis zum 31. Dezember eines Jahres, das Betreten von abgeernteten Wiesen- und Weideflächen für den Zeitraum vom 1. Juli bis zum 30. September eines Jahres sowie das Betreten von Eisflächen zur individuellen sportlichen Betätigung;

Hunde frei laufen zu lassen;

die Ruhe der Natur durch Lärm zu stören;

wildlebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören;

Tiere auszusetzen oder Pflanzen anzusiedeln;

wildlebende Pflanzen oder ihre Teile oder Entwicklungsformen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu beschädigen oder zu vernichten; ausgenommen sind das Sammeln von Pilzen oder Beeren auf Forstflächen im Zeitraum vom 1. Juli bis zum 31. Dezember eines Jahres und das Sammeln von Pilzen auf abgeernteten Wiesen- und Weideflächen im Zeitraum vom 1. Juli bis zum 30. September eines Jahres;

Be- oder Entwässerungsmaßnahmen über den bisherigen Umfang hinaus durchzuführen, Gewässer jeder Art entgegen dem Schutzzweck zu verändern oder in anderer Weise den Wasserhaushalt des Gebietes zu beeinträchtigen;

Fische oder Wasservögel zu füttern;

Fischintensivhaltungen, insbesondere Käfiganlagen mit Zufütterung, zu betreiben;

Schmutzwasser, Gülle, Gärfutter oder Klärschlamm auszubringen, einzuleiten, zu lagern oder abzulagern; die §§ 4 und 5 der Klärschlammverordnung bleiben unberührt;

Abfälle oder sonstige Gegenstände zu lagern oder abzulagern oder sich ihrer in sonstiger Weise zu entledigen;

die Jagd auf Wasserfederwild auszuüben.

§ 3 § 4