Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Groß Schauener Seenkette"
VO-NSGGROSSSCHAUSEE_2015§ 5 Zulässige Handlungen
(1) Ausgenommen von den Verboten der §§ 4 und 4 a bleiben folgende Handlungen:
Für den Bereich der Landwirtschaft:
die im Sinne des § 11 Abs. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung mit der Maßgabe, dass die Verbote nach § 4 Abs. 2 Nr. 20 und 23 gelten; die Ausbringung von Gülle auf Ackerflächen bleibt mit Ausnahme der Flurstücke 45, 57, 58, 61 (Woppusch-Halbinsel) der Gemarkung Selchow, Flur 2, zulässig. Bei der Ausbringung von Gülle sind 20 Meter breite Streifen beidseitig von Gräben freizulassen. Zulässig bleibt auch die ordnungsgemäße Lagerung von Gärfutter; davon unberührt bleiben die Regelungen in Ziffer 7 des Brandenburgischen Kataloges wasserwirtschaftlicher Anforderungen an Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle, Festmist und Silagesickersäften (Anforderungskatalog JGS-Anlagen vom 11. Juli 1994);
die Verlegung oder Änderung von Leitungen für die Versorgung von Weidevieh vorbehaltlich der Genehmigung durch die untere Naturschutzbehörde;
in den "Einwirkungszonen" nach § 2 Abs. 2 die im Sinne des § 11 Abs. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung;
die im Sinne des § 11 Abs. 3 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung;
die im Sinne des § 11 Abs. 4 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 des Fischereigesetzes für das Land Brandenburg ordnungsgemäße fischereiwirtschaftliche Flächennutzung mit der Maßgabe, dass das Verbot nach § 4 Abs. 2 Nr. 22 gilt;
die rechtmäßige Ausübung der Angelfischerei mit der Maßgabe, dass
das Angeln vom Ufer aus an der Groß Schauener Seenkette auf die in § 4 Abs. 2 Nr. 12 benannten Badestellen beschränkt bleibt,
gemäß dem Verbot in § 4 Abs. 2 Nr. 8 das Angeln vom Boot aus auf den Großen Schauener See, den Alten Wochowsee und den Küchensee beschränkt bleibt,
das Angeln am Küchensee vom Land aus verboten bleibt,
die Angelfischerei an oder auf dem Karrassee nicht ausgeübt wird;
die rechtmäßige Ausübung der Jagd mit der Maßgabe, dass das Verbot nach § 4 Abs. 2 Nr. 25 gilt;
die sonstigen bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung auf Grund behördlicher Einzelfallentscheidung rechtmäßig ausgeübten Nutzungen und Befugnisse in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang;
die im Sinne des § 10 des Brandenburgischen Straßengesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege, die im Sinne des § 78 des Brandenburgischen Wassergesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer sowie die ordnungsgemäße Unterhaltung sonstiger rechtmäßig bestehender Anlagen jeweils im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;
Maßnahmen zur Untersuchung von Altlastenverdachtsflächen und Maßnahmen der Altlastensanierung im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;
Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, die von der zuständigen Naturschutzbehörde angeordnet worden sind;
behördliche sowie behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen, soweit sie auf den Schutzzweck des Gebietes hinweisen oder als hoheitliche Kennzeichnungen, Orts- oder Verkehrshinweise, Wegemarkierungen oder Warntafeln dienen;
die im Sinne des § 38 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes bestimmungsgemäße Nutzung der Bundeswehrliegenschaften der Kurmark-Kaserne Storkow zu Zwecken der Landesverteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung sowie die zur Aufrechterhaltung und Sicherung der militärischen Nutzung erforderlichen Tätigkeiten, Maßnahmen und Einrichtungen;
Maßnahmen, die der Abwendung einer unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dienen. Die untere Naturschutzbehörde ist über die getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten. Sie kann nachträglich ergänzende Anordnungen zur Vereinbarkeit mit dem Schutzzweck treffen.
(2) Die in § 4 für das Betreten und Befahren des Naturschutzgebietes sowie der "Einwirkungszonen" enthaltenen Einschränkungen gelten nicht für die Dienstkräfte der Naturschutzbehörden, die zuständigen Naturschutzhelfer und sonstige von den Naturschutzbehörden beauftragte Personen sowie für Dienstkräfte und beauftragte Personen anderer zuständiger Behörden und Einrichtungen, soweit diese in Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben handeln. Der Genehmigungsvorbehalt nach § 19 Abs. 3 Satz 2 des Landeswaldgesetzes bleibt unberührt.