Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Hohenleipisch“

VO-NSGHOHENLEIPISCH

§ 2 Schutzgegenstand

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 169 Hektar. Es umfasst folgende Flächen:

Gemeinde: Gemarkung: Flur: Flurstück:

Hohenleipisch

Hohenleipisch

8

1 bis 5, 8 bis 10, 11/1, 28 teilweise, 31 teilweise, 33 teilweise, 118 teilweise.

Zur Orientierung ist dieser Verordnung eine Kartenskizze über die Lage des Naturschutzgebietes als Anlage 1 beigefügt.

(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in der topografischen Karte im Maßstab 1 : 10 000 mit dem Titel „Topografische Karte zur Verordnung über das Naturschutzgebiet ,Hohenleipisch‘“ und in der Flurkarte, Gemarkung Hohenleipisch, Flur 8 im Maßstab 1 : 5 000 mit dem Titel „Flurkarte zur Verordnung über das Naturschutzgebiet ,Hohenleipisch‘“ mit ununterbrochener roter Linie eingezeichnet; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Die topografische Karte dient der Verortung im Gelände. Maßgeblich ist die Einzeichnung in der Flurkarte. Die Karten sind mit dem Dienstsiegel des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz (Siegelnummer 25) versehen und am 8. November 2005 vom Siegelverwahrer unterschrieben worden.

(3) Innerhalb des Naturschutzgebietes wird eine Zone 1 als Naturentwicklungsgebiet im Sinne des § 21 Abs. 2 Satz 3 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes, das der direkten menschlichen Einflussnahme entzogen ist und in dem Lebensräume und Lebensgemeinschaften langfristig ihrer natürlichen Entwicklung überlassen bleiben, festgesetzt. Die Zone 1 umfasst rund 88 Hektar und liegt in der Gemarkung Hohenleipisch, Flur 8, Flurstücke 3 bis 4 jeweils teilweise, 5, 8 teilweise, 9, 10 teilweise. Die Grenze ist in der in Absatz 1 genannten Kartenskizze, in der in Absatz 2 genannten topografischen Karte und in der in Absatz 2 genannten Flurkarte mit ununterbrochener roter Linie eingezeichnet. Die topografische Karte dient der Verortung im Gelände. Maßgeblich ist die Einzeichnung in der Flurkarte.

(4) Die Verordnung mit Karten kann beim Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam sowie beim Landkreis Elbe-Elster, untere Naturschutzbehörde, von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.

§ 1 § 3