Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Hohenleipisch“
VO-NSGHOHENLEIPISCH§ 3 Schutzzweck
(1) Schutzzweck des Naturschutzgebietes, das ein ehemals militärisch genutztes Waldgebiet am Rande der Kraupaer Hochfläche umfasst, ist
die Erhaltung des großräumigen, zusammenhängenden und weitgehend ungestörten Waldgebietes als Lebensraum wild lebender Pflanzengesellschaften, insbesondere der zwergstrauchreichen Kiefern-Eichen-Mischwälder;
die Erhaltung und Entwicklung der Lebensräume wild lebender Pflanzenarten, darunter im Sinne von § 10 Abs. 2 Nr. 10 und 11 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders und streng geschützte Arten, insbesondere Sonnentau (Drosera spec.), Rötliches Tausendgüldenkraut (Centaurium erythraea) und Keulenbärlapp (Lycopodium clavatum);
die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes als Lebens- und Rückzugsraum sowie potenzielles Wiederausbreitungszentrum wild lebender Tierarten, insbesondere für Säugetiere, Vögel, Reptilien, Amphibien und Insekten, darunter im Sinne von § 10 Abs. 2 Nr. 10 und 11 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders und streng geschützte Arten, insbesondere Graues Langohr (Plecotus austriacus), Auerhuhn (Tetrao urogallus), Zauneidechse (Lacerta agilis), Moorfrosch (Rana arvalis), Eisenfarbener Samtfalter (Hipparchia statilinus) und Kleiner Kettenlaufkäfer (Carabus problematicus);
die Erhaltung und Entwicklung des naturnahen höhlen-, altholz- und totholzreich strukturierten Waldgebietes;
die Erhaltung und Entwicklung der überregional bedeutsamen Sommer- und Winterquartiere für Fledermäuse;
die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes als wesentlicher Teil des Biotopverbundes mit den trockenwarmen Standorten im Naturschutzgebiet „Forsthaus Prösa“ sowie mit den Feuchtgebieten im Naturschutzgebiet „Der Loben“.
(2) Die Unterschutzstellung dient der Erhaltung und Entwicklung des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung „Hohenleipisch“ (§ 7 Absatz 1 Nummer 6 des Bundesnaturschutzgesetzes) mit seinen Vorkommen von
Trockenen europäischen Heiden, Übergangs- und Schwingrasenmooren, Torfmoor-Schlenken (Rhynchosporion) und Alten bodensauren Eichenwäldern auf Sandebenen mit Quercus robur als natürliche Lebensraumtypen von gemeinschaftlichem Interesse im Sinne von § 7 Absatz 1 Nummer 4 des Bundesnaturschutzgesetzes;
Großem Mausohr (Myotis myotis), Mopsfledermaus (Barbastella barbastellus), Bechsteinfledermaus (Myotis bechsteinii) und Hirschkäfer (Lucanus cervus) als Arten von gemeinschaftlichem Interesse im Sinne von § 7 Absatz 2 Nummer 10 des Bundesnaturschutzgesetzes, einschließlich ihrer für Fortpflanzung, Ernährung, Wanderung und Überwinterung wichtigen Lebensräume.
(3) Darüber hinaus ist besonderer Schutzzweck der Zone 1 die Gewährleistung natürlicher Entwicklungsprozesse, unter Ausschluss der wirtschaftlichen Nutzung, in einem durch starke Naturverjüngung gekennzeichneten Waldgebiet zu einem strukturreichen Traubeneichen-Mischwald sowie deren wissenschaftlicher Untersuchung.