Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Kleiner Plessower See“
VO-NSGKLPLESSOWERSEE§ 5 Zulässige Handlungen
(1) Ausgenommen von den Verboten des § 4 bleiben folgende Handlungen:
die im Sinne des § 11 Abs. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der
Grünland als Wiese oder Weide mit einer Besatzdichte im Jahresmittel von maximal 1,4 Großvieheinheiten pro Jahr genutzt wird und § 4 Abs. 2 Nr. 17 und 23 weiterhin gilt,
§ 4 Abs. 2 Nr. 24 gilt;
die im Sinne des § 11 Abs. 3 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass
die Bewirtschaftung der Erlenbestände vom 1. März bis zum 1. November eines jeden Jahres unzulässig ist,
eine Nutzung der Erlenbestände ausschließlich einzelstammweise oder kleingruppenweise, das heißt mit bis zu drei Hiebflächen pro Hektar Waldfläche, jeweils mit einem maximalen Durchmesser von 15 Metern erfolgt,
nur Baumarten der potenziell natürlichen Vegetation eingebracht werden dürfen,
Bäume mit Horsten und Höhlen nicht gefällt werden,
stehendes Totholz mit mehr als 30 Zentimetern Stammdurchmesser in 1,30 Meter Höhe über dem Stammfuß nicht gefällt wird und liegendes Totholz an Ort und Stelle verbleibt,
die im Sinne des § 11 Abs. 4 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 des Fischereigesetzes für das Land Brandenburg ordnungsgemäße fischereiwirtschaftliche Flächennutzung auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass
für den Kleinen Plessower See ein Hegeplan zu erstellen ist, der spätestens am 1. Januar 2005 in Kraft tritt und in dem insbesondere der Karpfenbesatz zu regeln ist. Bei der Erstellung des Hegeplans sind die Ziele zur Entwicklung des Gebietes gemäß § 3, insbesondere § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a sowie § 3 Abs. 2 Nr. 1 zu berücksichtigen; eine Gefährdung der in § 3 Abs. 2 Nr. 3 genannten Arten ist auszuschließen. Der Hegeplan ist einvernehmlich mit der unteren Naturschutzbehörde abzustimmen und regelmäßig fortzuschreiben. Bis zum In-Kraft-Treten des Hegeplans ist ein Besatz mit K2- beziehungsweise K3-Karpfen mit bis zu fünf Kilogramm pro Hektar und Jahr zulässig. Eine Erhöhung des Karpfenbesatzes durch den Hegeplan ist nicht zulässig. Zeitpunkt und Menge des Besatzes sind der unteren Fischereibehörde vorher mitzuteilen. Im Übrigen dürfen nur heimische Fischarten eingebracht werden; ein Besatz mit Aal darf dabei nicht über ein Kilogramm Satzaal (das Stück zu 80 Gramm) pro Hektar hinausgehen. § 13 der Brandenburgischen Fischereiordnung bleibt unberührt,
Fanggeräte und Fangmittel so einzusetzen oder auszustatten sind, dass ein Einschwimmen und eine Gefährdung des Fischotters weitgehend ausgeschlossen ist,
kraftstoffgetriebene Wasserfahrzeuge verboten sind,
das Angeln nur zum Zwecke der Erwerbsfischerei zulässig ist;
für den Bereich der Jagd:
die rechtmäßige Ausübung der Jagd mit der Maßgabe, dass
aa) die Jagd auf Wasservögel verboten ist,
bb) in der Zeit vom 1. April bis 30. Juni eines jeden Jahres die Jagd nur vom Ansitz aus gestattet ist,
die Anlage ortsunveränderlicher jagdlicher Einrichtungen zur Ansitzjagd mit Zustimmung der zuständigen unteren Naturschutzbehörde. Transportable und mobile Ansitzeinrichtungen sind der unteren Naturschutzbehörde vor der Errichtung anzuzeigen. Die untere Naturschutzbehörde kann in begründeten Einzelfällen das Aufstellen verbieten. Die Entscheidung hierüber soll unverzüglich erfolgen,
die Anlage von Kirrungen außerhalb gesetzlich geschützter Biotope und der in § 3 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Lebensraumtypen.
Unzulässig bleibt die Anlage von Wildfütterungen, Ansaatwildwiesen und Wildäckern sowie die Ausbildung von Hunden;
die im Sinne des § 10 des Brandenburgischen Straßengesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege, die im Sinne des § 78 des Brandenburgischen Wassergesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer unter besonderer Beachtung des § 3 Abs. 2 sowie die ordnungsgemäße Unterhaltung sonstiger rechtmäßig bestehender Anlagen jeweils im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;
die sonstigen bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung auf Grund behördlicher Einzelfallentscheidung rechtmäßig ausgeübten Nutzungen und Befugnisse in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang;
Maßnahmen zur Untersuchung von Altlastenverdachtsflächen und Verdachtsflächen sowie Maßnahmen der Altlastensanierung und der Sanierung schädlicher Bodenveränderungen gemäß Bundes-Bodenschutzgesetz sowie Maßnahmen der Munitionsräumung im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;
Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, die von der unteren Naturschutzbehörde angeordnet worden sind;
behördliche sowie behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen, soweit sie auf den Schutzzweck des Gebietes hinweisen oder als hoheitliche Kennzeichnungen, Orts- oder Verkehrshinweise, Wegemarkierungen oder Warntafeln dienen;
Maßnahmen, die der Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dienen. Die untere Naturschutzbehörde ist über die getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten. Sie kann nachträglich ergänzende Anordnungen zur Vereinbarkeit mit dem Schutzzweck treffen.
(2) Die in § 4 für das Betreten und Befahren des Naturschutzgebietes enthaltenen Einschränkungen gelten nicht für die Dienstkräfte der Naturschutzbehörden, die zuständigen Naturschutzhelfer und sonstige von den Naturschutzbehörden beauftragte Personen sowie für Dienstkräfte und beauftragte Personen anderer zuständiger Behörden und Einrichtungen, soweit diese in Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben handeln. Der Genehmigungsvorbehalt nach § 19 Abs. 3 Satz 2 des Landeswaldgesetzes bleibt unberührt.