Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Restsee Tröbitz“
VO-NSGRESTSEETROEBITZ_2016§ 2 Schutzgegenstand
(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 45 Hektar. Es umfasst folgende Flächen:
Gemeinde:
Gemarkung:
Flur:
Flurstücke:
Tröbitz
Tröbitz
4
4, 5, 220;
Uebigau-Wahrenbrück
Wildgrube
3
2/1, 55/12 anteilig, 206.
Eine Kartenskizze zur Orientierung über die Lage des Naturschutzgebietes ist dieser Verordnung als Anlage beigefügt.
(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in insgesamt drei Karten mit ununterbrochener roter Linie eingezeichnet; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Die topografischen Karten mit den Blattnummern 1 und 2 im Maßstab 1 : 10 000, unterzeichnet von der Siegelverwahrerin am 25. November 2015, Siegelnummer 13 des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft, ermöglichen die Verortung im Gelände. Maßgeblich für den Grenzverlauf ist die Einzeichnung in der Luftbildliegenschaftskarte im Maßstab 1 : 2 500 mit der Blattnummer 1, unterzeichnet von der Siegelverwahrerin am 25. November 2015, Siegelnummer 13 des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft.
(3) Innerhalb des Naturschutzgebietes wird gemäß § 22 Absatz 1 Satz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes eine Zone 1 mit unterschiedlichen Beschränkungen der Nutzung festgesetzt. Diese Zone umfasst rund 32 Hektar in folgenden Flächen:
Gemeinde:
Gemarkung:
Flur:
Flurstücke:
Tröbitz
Tröbitz
4
4, 5, 220 anteilig;
Uebigau-Wahrenbrück
Wildgrube
3
2/1, 55/12 anteilig, 206.
Die Grenze der Zone 1 ist in den in Absatz 2 genannten topografischen Karten mit den Blattnummern 1 und 2 sowie in der Luftbildliegenschaftskarte mit der Blattnummer 1 mit ununterbrochener roter Linie eingezeichnet. Als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Maßgeblich für den Grenzverlauf ist die Einzeichnung in der Luftbildliegenschaftskarte.
(4) Die Verordnung mit Karten kann bei dem für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Fachministerium des Landes Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam sowie beim Landkreis Elbe-Elster, untere Naturschutzbehörde, von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.
Einzelnorm