Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Schlatbach“

VO-NSGSCHLATBACH_2015

§ 5 Zulässige Handlungen

(1) Ausgenommen von den Verboten des § 4 bleiben folgende Handlungen:

die den in § 1b Abs. 4 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes genannten Anforderungen und Grundsätzen der guten fachlichen Praxis entsprechende landwirtschaftliche Bodennutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass

Grünland innerhalb der Zone 1 als Wiese oder Weide genutzt wird und die jährliche Zufuhr an Pflanzennährstoffen über Düngemittel inklusive der Exkremente von Weidetieren je Hektar Grünland die Menge nicht überschreitet, die dem Nährstoffäquivalent des Dung-anfalls von 1,4 Großvieheinheiten (GVE) entspricht, ohne chemisch-synthetische Stickstoffdüngemittel und Sekundärrohstoffdünger wie zum Beispiel Schmutzwasser, Klärschlamm und Bioabfälle einzusetzen,

für die Grünlandnutzung innerhalb der Zone 1 § 4 Abs. 2 Nr. 23 und 24 gilt, wobei Nachsaaten bei Wildschäden mit Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde zulässig sind,

bei Beweidung mit Ausnahme der Hutehaltung eine Auszäunung der Ufer von Flüssen und Stillgewässern sowie von Gehölzen erfolgt;

die den in § 1b Abs. 5 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes genannten Anforderungen entsprechende forstwirtschaftliche Bodennutzung auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass

auf den Flächen der in § 3 Abs. 2 Nr. 2 unter Buchstabe a und b genannten Waldgesellschaften eine Nutzung ausschließlich einzelstammweise erfolgt, die Walderneuerung durch Naturverjüngung erfolgt und keine Kalkung vorgenommen wird,

auf den Flächen der in § 3 Abs. 2 Nr. 2 unter Buchstabe a und b genannten Waldgesellschaften mindestens fünf Stämme je Hektar mit einem Mindestdurchmesser von 30 Zentimetern in 1,30 Meter Höhe über dem Stammfuß nicht gefällt werden und liegendes Totholz im Bestand verbleibt,

ein Altholzanteil von mindestens 10 vom Hundert am aktuellen Bestandesvorrat zu sichern ist,

auf den Flächen der in § 3 Abs. 2 Nr. 2 unter Buchstabe a und b genannten Waldgesellschaften nur Arten der potenziell natürlichen Vegetation eingebracht werden dürfen, wobei nur heimische Baumarten unter Ausschluss eingebürgerter Arten zu verwenden sind. Nebenbaumarten dürfen dabei nicht als Hauptbaumart eingesetzt werden,

keine Horst- oder Höhlenbäume entfernt werden,

hydromorphe Böden sowie Böden mit einem hohen Anteil an feinkörnigem Substrat nur bei Frost auf dauerhaft festgelegten Rückegassen befahren werden,

§ 4 Abs. 2 Nr. 23 gilt;

die den in § 1b Abs. 6 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes genannten Anforderungen in Verbindung mit dem Fischereigesetz für das Land Brandenburg entsprechende fischereiwirtschaftliche Flächennutzung auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen;

die rechtmäßige Ausübung der Angelfischerei mit der Maßgabe, dass die Angelfischerei in der Zeit vom 1. April bis 15. August eines jeden Jahres auf die in der Kartenskizze in Anlage 1 gekennzeichnete Angelstrecke beschränkt ist und diese über vorhandene Wege aufgesucht wird;

für den Bereich der Jagd:

die rechtmäßige Ausübung der Jagd mit der Maßgabe, dass

aa) in der Zeit vom 1. April bis 15. August eines jeden Jahres die Jagd nur vom Ansitz aus erfolgt,

bb) die Fallenjagd mit Lebendfallen erfolgt und in einem Abstand von bis zu 300 Metern vom Gewässerufer des Schlatbachs verboten ist,

cc) keine Baujagd in einem Abstand von 100 Metern vom Gewässerufer des Schlatbachs vorgenommen wird,

die Errichtung ortsunveränderlicher jagdlicher Einrichtungen zur Ansitzjagd mit Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird.

Transportable und mobile Ansitzeinrichtungen sind der unteren Naturschutzbehörde vor der Errichtung anzuzeigen. Die Naturschutzbehörde kann in begründeten Einzelfällen das Aufstellen verbieten, wenn es dem Schutzzweck entgegensteht. Die Entscheidung hierzu soll unverzüglich erfolgen,

die Anlage von Kirrungen außerhalb gesetzlich geschützter Biotope und der in § 3 Abs. 2 genannten Lebensraumtypen.

Im Übrigen bleibt die Anlage von Futterstellen, Ansaatwildwiesen und Wildäckern unzulässig;

das nichtgewerbliche Sammeln von Pilzen und Waldfrüchten nach dem 31. August eines jeden Jahres;

die im Sinne des § 10 des Brandenburgischen Straßengesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege, die im Sinne der §§ 28 des Wasserhaushaltsgesetzes und 78 des Brandenburgischen Wassergesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer sowie die ordnungsgemäße Unterhaltung sonstiger rechtmäßig bestehender Anlagen jeweils im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;

die sonstigen bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung auf Grund behördlicher Einzelfallentscheidung rechtmäßig ausgeübten Nutzungen und Befugnisse in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang;

Maßnahmen zur Untersuchung von altlastenverdächtigen Flächen und Verdachtsflächen sowie Maßnahmen der Altlastensanierung und der Sanierung schädlicher Bodenveränderungen gemäß Bundes-Bodenschutzgesetz sowie Maßnahmen der Munitionsräumung im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;

Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, die von der unteren Naturschutzbehörde zugelassen oder angeordnet worden sind;

behördliche sowie behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen, soweit sie auf den Schutzzweck des Gebietes hinweisen oder als hoheitliche Kennzeichnungen, Orts- oder Verkehrshinweise, Wegemarkierungen oder Warntafeln dienen;

Maßnahmen, die der Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dienen. Die untere Naturschutzbehörde ist über die getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten. Sie kann nachträglich ergänzende Anordnungen zur Vereinbarkeit mit dem Schutzzweck treffen.

(2) Die in § 4 für das Betreten und Befahren des Naturschutzgebietes enthaltenen Einschränkungen gelten nicht für die Dienstkräfte der Naturschutzbehörden, die zuständigen Naturschutzhelfer und sonstige von den Naturschutzbehörden beauftragte Personen sowie für Dienstkräfte und beauftragte Personen anderer zuständiger Behörden und Einrichtungen, soweit diese in Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben handeln. Sie gelten unbeschadet anderer Regelungen weiterhin nicht für Eigentümer zur Durchführung von Maßnahmen zur Sicherung des Bestandes und der zulässigen Nutzung des Eigentums

sowie für das Betreten und Befahren, soweit dies zur Ausübung der nach Absatz 1 zulässigen Handlungen erforderlich ist; das Gestattungserfordernis nach § 16 Abs. 2 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg bleibt unberührt.

§ 4 § 6