Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Spreewiesen südlich Beeskow“

VO-NSGSPREEWIESENBEESKOW_2015

§ 6 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

Folgende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen werden als Zielvorgabe benannt:

die Stauhöhen und Rückhaltezeiten in den Fließgewässern sind zur Förderung der Auenvegetation zu optimieren;

das Gewässerbett der Spree soll im Zuge der Wiederanbindung alter Mäanderbögen in geeigneten Bereichen renaturiert werden;

die Nutzung des Grünlandes soll extensiv und mosaikartig, vorzugsweise durch Mahd erfolgen. Zum Er-halt und zur Wiederherstellung der Artenvielfalt der Feuchtwiesen sowie für den Schutz der Wiesenbrüter sind geeignete Nutzungstermine anzustreben;

an der Spree sowie deren Alt- und Nebenarmen soll ein Gewässerrandstreifen eingerichtet und von der landwirtschaftlichen Nutzung freigehalten werden;

die Ackerflächen sollen aus der Nutzung genommen oder in Extensivgrünland umgewandelt werden;

natürliche oder naturnahe Ufergehölze entlang der Spree, der Laubwald am Eichwerder sowie das Quellgehölz nördlich Kummerow sollten dauerhaft aus der forstlichen Nutzung entlassen werden;

im Bereich der Wälder soll der Naturverjüngung gegenüber Pflanzungen Vorrang eingeräumt werden und andernfalls nur standortheimische Gehölze eingebracht werden, die dem Artenspektrum der in § 3 aufgeführten Waldgesellschaften entsprechen.

§ 5 § 7