Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Spreewiesen südlich Beeskow“

VO-NSGSPREEWIESENBEESKOW_2015

§ 5 Zulässige Handlungen

(1) Ausgenommen von den Verboten des § 4 bleiben folgende Handlungen:

die im Sinne des § 11 Abs. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass

Gehölze und Gewässerufer bei Beweidung auszuzäunen sind,

spätestens zehn Jahre nach In-Kraft-Treten der Verordnung Grünland als Wiese oder Weide genutzt wird und die jährliche Zufuhr an Pflanzennährstoffen über Dünger inklusive Exkrementen von Weidetieren je Hektar Grünland die Menge nicht überschreitet, die dem Äquivalent an Dünger von 1,4 Großvieheinheiten (GVE) entspricht, ohne chemisch-synthetische Stickstoffdüngemittel, Gülle und Pflanzenschutzmittel einzusetzen, im Übrigen die Bestimmungen des § 4 Abs. 2 Nr. 17 und 24 weiter gelten, wobei bei Narbenschäden eine umbruchlose, partielle Neuansaat mit Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde zulässig ist.

Unzulässig bleibt das Ausbringen, Einleiten und Lagern von Schmutzwasser und Klärschlamm auf Ackerflächen;

die im Sinne des § 11 Abs. 3 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass

die in § 3 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Waldgesellschaften zu erhalten sind und hier ein Totholzanteil von mindestens 10 Prozent des stehenden und liegenden Bestandsvorrates belassen wird,

für die Kiefernbestände in der Gemarkung Kohlsdorf, Flur 3, Flurstücke 100 und 102 bis 106 Kahlhiebe bis zu einem Hektar zulässig sind und auf den übrigen Flächen nur eine einzelstamm- bis kleingruppenweise Nutzung stattfindet,

Bäume mit Horsten oder Höhlen belassen werden,

§ 4 Abs. 2 Nr. 23 gilt;

die im Sinne des § 11 Abs. 4 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 des Fischereigesetzes für das Land Brandenburg ordnungsgemäße fischereiwirtschaftliche Flächennutzung auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass

Fanggeräte und Fangmittel so einzusetzen oder auszustatten sind, dass ein Einschwimmen und eine Gefährdung des Bibers und Fischotters weitgehend ausgeschlossen sind,

ein Fischbesatz nur mit heimischen Arten erfolgt und eine Gefährdung der in § 3 Abs. 2 Nr. 3 genannten Fischarten ausgeschlossen ist; § 13 der Fischereiordnung des Landes Brandenburg bleibt unberührt,

die Bestimmungen des § 4 Abs. 2 Nr. 19 weiter gelten;

die rechtmäßige Ausübung der Angelfischerei an allen in den topografischen Karten gekennzeichneten Stellen sowie auf der Hauptspree, auf dem Bahrensdorfer See, auf dem Tiefen See sowie von rechtmäßig bestehenden Stegen mit der Maßgabe, dass die Bestimmungen des § 4 Abs. 2 Nr. 13 weiter gelten;

für den Bereich der Jagd:

die rechtmäßige Ausübung der Jagd mit der Maßgabe, dass

aa) die Jagd in der Zeit vom 1. März bis 30. Juni eines jeden Jahres nur vom Ansitz aus erfolgt,

bb) die Jagd auf Wasservögel unzulässig ist,

die Anlage und ordnungsgemäße Unterhaltung jagdlicher Einrichtungen mit der Maßgabe, dass das Anlegen von Wildäckern oder Ansaatwildwiesen verboten ist und Kirrplätze nur mit Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde angelegt werden dürfen;

das nichtgewerbliche Sammeln von Pilzen und Waldfrüchten nach dem 1. August eines jeden Kalenderjahres;

das Anlegen am Westufer der Spree in Höhe der Ortslage Kummerow im bisherigen Umfang;

das Befahren des Nordteiles des Altarms „Große Fahrt“ bis zur Krümmung durch Anlieger;

die im Sinne des § 10 des Brandenburgischen Straßengesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege, die im Sinne des § 78 des Brandenburgischen Wassergesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer sowie die ordnungsgemäße Unterhaltung sonstiger rechtmäßig bestehender Anlagen jeweils im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;

die sonstigen bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung auf Grund behördlicher Einzelfallentscheidung rechtmäßig ausgeübten Nutzungen und Befugnisse in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang;

Maßnahmen zur Untersuchung von Altlastenverdachtsflächen und Verdachtsflächen sowie Maßnahmen der Altlastensanierung und der Sanierung schädlicher Bodenveränderungen gemäß Bundes- Bodenschutzgesetz sowie Maßnahmen der Munitionsräumung im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;

Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, die von der unteren Naturschutzbehörde angeordnet worden sind;

behördliche sowie behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen, soweit sie auf den Schutzzweck des Gebietes hinweisen oder als hoheitliche Kennzeichnungen, Orts- oder Verkehrshinweise, Wegemarkierungen oder Warntafeln dienen;

Maßnahmen, die der Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dienen. Die untere Naturschutzbehörde ist über die getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten. Sie kann nachträglich ergänzende Anordnungen zur Vereinbarkeit mit dem Schutzzweck treffen.

(2) Die in § 4 für das Betreten und Befahren des Naturschutzgebietes enthaltenen Einschränkungen gelten nicht für die Dienstkräfte der Naturschutzbehörden, die zuständigen Naturschutzhelfer und sonstige von den Naturschutzbehörden beauftragte Personen sowie für Dienstkräfte und beauftragte Personen anderer zuständiger Behörden und Einrichtungen, soweit diese in Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben handeln. Der Genehmigungsvorbehalt nach § 19 Abs. 3 Satz 2 des Landeswaldgesetzes bleibt unberührt.

§ 4 § 6