Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Uferwiesen bei Niewisch“
VO-NSGUFERWIESENNIEWISCH_2015§ 4 Verbote
(1) Vorbehaltlich der nach § 5 zulässigen Handlungen sind im Naturschutzgebiet gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes alle Handlungen verboten, die das Gebiet, seinen Naturhaushalt oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen, verändern oder nachhaltig stören können.
(2) Es ist insbesondere verboten:
bauliche Anlagen zu errichten oder wesentlich zu verändern, auch wenn dies keiner öffentlich-rechtlichen Zulassung bedarf;
die Bodengestalt zu verändern, Böden zu verfestigen, zu versiegeln oder zu verunreinigen;
die Art oder den Umfang der bisherigen Grundstücksnutzung zu ändern;
Plakate, Werbeanlagen, Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen;
Buden, Verkaufsstände, Verkaufswagen oder Warenautomaten aufzustellen;
Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrseinrichtungen sowie Leitungen anzulegen, zu verlegen oder zu verändern;
mit Fahrzeugen außerhalb der für den öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege zu fahren oder Kraftfahrzeuge dort abzustellen, zu warten oder zu pflegen;
Modellsport oder ferngesteuerte Modelle zu betreiben oder feste Einrichtungen dafür bereit zu halten;
außerhalb der für den öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege, der nach öffentlichem Straßenrecht oder der auf Grund von § 20 Abs. 3 des Landeswaldgesetzes gekennzeichneten Reitwege zu reiten;
zu lagern, zu zelten, Wohnwagen aufzustellen, Liegewiesen anzulegen, Laufstege zur Uferkante des Schwielochsees anzulegen, Feuer zu verursachen oder eine Brandgefahr herbeizuführen;
Hunde frei laufen zu lassen;
die Ruhe der Natur durch Lärm zu stören;
wildlebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn-, oder Zufluchtsstätten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören;
Tiere auszusetzen oder Pflanzen anzusiedeln;
wildlebende Pflanzen oder ihre Teile oder Entwicklungsformen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu beschädigen oder zu vernichten;
Wiesen, Weiden oder sonstiges Grünland umzubrechen, neu anzusäen oder diese Flächen durch regelmäßige, gärtnerische Mahd zu pflegen;
Be- oder Entwässerungsmaßnahmen über den bisherigen Umfang hinaus durchzuführen, Gewässer jeder Art entgegen dem Schutzzweck zu verändern oder in anderer Weise den Wasserhaushalt des Gebietes zu beeinträchtigen;
Schmutzwasser, Gülle, Dünger, Gärfutter oder Klärschlämme auszubringen, einzuleiten, zu lagern oder abzulagern; §§ 4 und 5 der Klärschlammverordnung bleiben unberührt;
Pflanzenschutzmittel oder Holzschutzmittel anzuwenden;
Abfälle oder sonstige Gegenstände zu lagern, abzulagern oder sich ihrer in sonstiger Weise zu entledigen;
Erstaufforstungen vorzunehmen;
Wildäcker, Ansaatwiesen oder Kirrungen anzulegen.