Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Untere Pulsnitzniederung“

VO-NSGUNTEREPULSNITZ_2015

§ 5 Zulässige Handlungen

(1) Ausgenommen von den Verboten des § 4 bleiben folgende Handlungen:

die den in § 1b Abs. 4 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes genannten Anforderungen und Grundsätzen der guten fachlichen Praxis entsprechende landwirtschaftliche Bodennutzung auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass

bei der Ausbringung von Düngemitteln ein Abstand von mindestens fünf Metern zur Mittelwasserlinie von Gewässern einzuhalten ist,

bei Beweidung Gehölze und Gewässerufer auszuzäunen sind beziehungsweise bei Hutehaltung von Schafen Gehölze in geeigneter Weise gegen Verbiss und sonstige Beschädigungen sowie die Ufer der Gewässer wirksam gegen Trittschäden von weidenden Tieren geschützt werden,

§ 4 Abs. 2 Nr. 23 gilt, bei Narbenschäden in der Zone 1 ist eine umbruchlose Nachsaat mit Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde zulässig,

darüber hinaus in der Zone 3

aa) Grünland als Wiese oder Weide genutzt wird und die jährliche Zufuhr an Pflanzennährstoffen über Düngemitteln inklusive der Exkremente von Weidetieren je Hektar Grünland die Menge nicht überschreitet, die dem Nährstoffäquivalent des Dunganfalls von 1,4 Großvieheinheiten (GVE) entspricht, ohne chemisch-synthetische Stickstoffdüngemittel, Gülle und Sekundärrohstoffdünger wie zum Beispiel Abwasser und Klärschlamm einzusetzen,

bb) auf Grünland § 4 Abs. 2 Nr. 22 gilt,

in der Zone 2 über die Regelungen für die Zone 3 sowie über die Maßgaben der Buchstaben a bis c hinaus die Nutzung der Grünlandflächen vor dem 16. Juni eines jeden Jahres unzulässig ist,

in der Zone 1 über die Maßgaben der Buchstaben a bis c hinaus gilt, dass

aa) Grünland als Wiese oder Weide genutzt wird und die jährliche Zufuhr an Pflanzennährstoffen über Düngemitteln inklusive der Exkremente von Weidetieren je Hektar Grünland die Menge nicht überschreitet, die dem Nährstoffäquivalent des Dunganfalls von 1,4 Großvieheinheiten (GVE) entspricht, ohne chemisch-synthetische Stickstoffdüngemittel und Sekundärrohstoffdünger wie zum Beispiel Abwasser und Klärschlamm einzusetzen,

bb) bei Wasserhaltung diese durch die Nutzung vorhandener Regulierungseinrichtungen so durchgeführt wird, dass ab dem 1. November eines jeden Jahres ein Wasserstand mit oberflächennahen Grundwasserständen mit Blänkenbildung bis zum 30. April des nächsten Jahres erreichbar ist,

cc) auf Grünland § 4 Abs. 2 Nr. 22 gilt,

die den in § 1b Abs. 5 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes genannten Anforderungen entsprechende forstwirtschaftliche Bodennutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass

die Walderneuerung durch Naturverjüngung erfolgt,

stehendes Totholz mit mehr als 30 Zentimeter Durchmesser in 1,30 Meter über dem Stammfuß nicht gefällt wird und liegendes Totholz an Ort und Stelle verbleibt,

eine naturnahe Waldentwicklung mit einem Altholzanteil von mindestens 10 vom Hundert am aktuellen Bestandesvorrat zu sichern ist,

hydromorphe Böden nur bei Frost befahren werden und innerhalb des in § 3 Abs. 2 Nr. 2 genannten Lebensraumtyps „Birkenmoorwald“ in der Gemarkung Merzdorf, Flur 1, Flurstücke 293 bis 300, 302, 347 bis 351 keine forstwirtschaftliche Bodennutzung erfolgt,

eine Nutzung ausschließlich einzelstammweise erfolgt,

keine Horst- oder Höhlenbäume entfernt werden,

§ 4 Abs. 2 Nr. 22 gilt;

die den in § 1b Abs. 6 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes genannten Anforderungen in Verbindung mit dem Fischereigesetz für das Land Brandenburg entsprechende fischereiwirtschaftliche Flächennutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass

Fanggeräte und Fangmittel so einzusetzen oder auszustatten sind, dass ein Einschwimmen und eine Gefährdung des Bibers und des Fischotters weitgehend ausgeschlossen ist,

für das Grabensystem ein Hegeplan erstellt wird. Der Hegeplan ist einvernehmlich mit der unteren Naturschutzbehörde abzustimmen und regelmäßig fortzuschreiben;

die rechtmäßige Ausübung der Angelfischerei mit der Maßgabe, dass das Angeln außerhalb der in der in Anlage 2 Nr. 1 aufgeführten topografischen Karten gekennzeichneten Uferseiten erfolgt und dass das Nachtangeln eine Stunde nach Sonnenuntergang bis eine Stunde vor Sonnenaufgang verboten ist;

für den Bereich der Jagd:

die rechtmäßige Ausübung der Jagd mit der Maßgabe, dass

aa) die Jagd in der Zeit vom 1. März bis 31. Oktober eines Jahres ausschließlich vom Ansitz aus erfolgt,

bb) keine Fallenjagd in einem Abstand von 300 Metern zum Gewässerufer erfolgt und im Übrigen nur Lebendfallen verwendet werden,

cc) keine Baujagd in einen Abstand von 100 Metern zum Gewässerufer erfolgt,

die Errichtung ortsunveränderlicher jagdlicher Einrichtungen zur Ansitzjagd mit Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird.

Transportable und mobile Ansitzeinrichtungen sind der unteren Naturschutzbehörde vor der Aufstellung anzuzeigen. Die untere Naturschutzbehörde kann in begründeten Einzelfällen das Aufstellen verbieten. Die Entscheidung hierüber soll unverzüglich erfolgen.

Im Übrigen sind die Anlage von Kirrungen innerhalb geschützter Biotope und der mageren Flachlandmähwiesen sowie die Anlage von Wildäckern verboten;

das nichtgewerbliche Sammeln von Pilzen und Wildfrüchten;

die im Sinne des § 10 des Brandenburgischen Straßengesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege, die im Sinne der §§ 28 des Wasserhaushaltsgesetzes und 78 des Brandenburgischen Wassergesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer sowie die ordnungsgemäße Unterhaltung sonstiger rechtmäßig bestehender Anlagen jeweils im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;

die sonstigen bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung auf Grund behördlicher Einzelfallentscheidung rechtmäßig ausgeübten Nutzungen und Befugnisse in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang;

Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, die von der unteren Naturschutzbehörde zugelassen oder angeordnet worden sind;

Maßnahmen zur Untersuchung von altlastenverdächtigen Flächen und Verdachtsflächen sowie Maßnahmen der Altlastensanierung und der Sanierung schädlicher Bodenveränderungen gemäß Bundes-Bodenschutzgesetz im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;

behördliche sowie behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen, soweit sie auf den Schutzzweck des Gebietes hinweisen oder als hoheitliche Kennzeichnungen, Orts- oder Verkehrshinweise, Wegemarkierungen oder Warntafeln dienen;

Maßnahmen, die der Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dienen. Die untere Naturschutzbehörde ist über die getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten. Sie kann nachträglich ergänzende Anordnungen zur Vereinbarkeit mit dem Schutzzweck treffen.

(2) Die in § 4 für das Betreten und Befahren des Naturschutzgebietes enthaltenen Einschränkungen gelten nicht für die Dienstkräfte der Naturschutzbehörden, die zuständigen Naturschutzhelfer und sonstige von den Naturschutzbehörden beauftragte Personen sowie für Dienstkräfte und beauftragte Personen anderer zuständiger Behörden und Einrichtungen, soweit diese in Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben handeln. Sie gelten unbeschadet anderer Regelungen weiterhin nicht für Eigentümer zur Durchführung von Maßnahmen zur Sicherung des Bestandes und der zulässigen Nutzung des Eigentums sowie für das Betreten und Befahren soweit dies zur Ausübung der nach Absatz 1 zulässigen Handlungen erforderlich ist; das Gestattungserfordernis nach § 16 Abs. 2 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg bleibt unberührt.

§ 4 § 6