Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Urstromtal bei Golßen“
VO-NSGURSTROMTALGOLSSEN_2015§ 5 Zulässige Handlungen
(1) Ausgenommen von den Verboten des § 4 bleiben folgende Handlungen:
die den in §1b Absatz 4 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes genannten Anforderungen und Grundsätzen der guten fachlichen Praxis entsprechende landwirtschaftliche Bodennutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass
Grünland als Wiese oder Weide genutzt wird und die jährliche Zufuhr an Pflanzennährstoffen über Dünger inklusive der Exkremente von Weidetieren je Hektar Grünland die Menge nicht überschreitet, die dem Nährstoffäquivalent des Dunganfalls von 1,4 Großvieheinheiten (GVE) entspricht, ohne chemisch-synthetische Stickstoffdüngemittel, Gülle oder Sekundärrohstoffdünger, wie zum Beispiel Abwasser, Klärschlamm und Bioabfälle, einzusetzen. Das Verbot des Einsatzes von Gülle gilt nicht für die Flurstücke 756, 760, 762, 764, 768, 769, 773, 774 der Flur 1, Gemarkung Kasel-Golzig. Die Fläche ist in der in § 2 Absatz 2 benannten topografischen Karte mit der Blatt-Nummer 3 und in der Liegenschaftskarte mit der Blatt-Nummer 5 gekennzeichnet,
Gehölze in geeigneter Weise gegen Verbiss und sonstige Beschädigungen sowie Ränder von Gewässern wirksam gegen Trittschäden von weidenden Nutztieren geschützt werden,
auf Grünland § 4 Absatz 2 Nummer 22 und 23 gilt; bei Narbenschäden ist eine umbruchlose Nachsaat mit Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde zulässig;
die den in § 1b Absatz 5 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes genannten Anforderungen entsprechende forstwirtschaftliche Bodennutzung auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass
nur Arten der potenziell natürlichen Vegetation eingebracht werden dürfen, wobei nur gebietsheimische Baumarten unter Ausschluss eingebürgerter Arten zu verwenden sind. Nebenbaumarten dürfen dabei nicht als Hauptbaumarten eingesetzt werden,
eine Nutzung der in § 3 Absatz 2 genannten Waldgesellschaften einzelstamm- bis horstweise durchgeführt wird. In den übrigen Wäldern und Forsten sind Holzerntemaßnahmen, die den Holzvorrat auf einer zusammenhängenden Fläche auf weniger als 40 Prozent des üblichen Vorrats reduzieren, nur bis zu einer Größe von 0,5 Hektar zulässig,
keine Horst- oder Höhlenbäume entfernt werden,
bis zu fünf Stück je Hektar lebensraumtypische, abgestorbene, stehende Bäume (Totholz) mit einem Brust-höhendurchmesser von mindestens 30 Zentimetern ohne Rinde in 1,30 Meter Höhe über dem Stammfuß nicht gefällt werden und liegendes Totholz (mindes-tens zwei Stück je Hektar mit einem Durchmesser von 65 Zentimetern am stärksten Ende) im Bestand verbleibt;
mindestens fünf Stück Altbäume je Hektar mit einem Brusthöhendurchmesser von mindestens 40 Zentimetern ohne Rinde nicht gefällt werden. Als Altbäume gelten über 80 Jahre alte Nadelbäume sowie über 120 Jahre alte Laubbäume,
§ 4 Absatz 2 Nummer 16 und 22 gilt;
die den in § 1b Absatz 6 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes genannten Anforderungen in Verbindung mit dem Fischereigesetz für das Land Brandenburg entsprechende fischereiwirtschaftliche Flächennutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass
bei Fischbesatz in der Dahme ausschließlich Arten der Salmonidenregion eingebracht werden,
Fanggeräte und Fangmittel so einzusetzen oder auszustatten sind, dass ein Einschwimmen und eine Gefährdung des Fischotters weitgehend ausgeschlossen sind,
§ 4 Absatz 2 Nummer 18 gilt;
die rechtmäßige Ausübung der Angelfischerei an der Berste und an der Dahme mit der Maßgabe, dass
das Angeln an der Dahme nach den für Salmonidengewässer gültigen Regeln erfolgt, wobei das Angeln innerhalb des in der topografischen Karte gemäß Anlage 3 Nummer 1 gekennzeichneten Abschnitts nur im Zeitraum vom 15. September eines Jahres bis zum 15. Februar des Folgejahres zulässig ist,
§ 4 Absatz 2 Nummer 18 gilt;
das Befahren des Flusslaufs der Dahme, mit Ausnahme der Nebenarme, mit Kajaks und Kanadiern mit der Maßgabe, dass das Befahren nur in der Zeit vom 15. September eines Jahres bis zum 15. Februar des Folgejahres erfolgt; Gruppenfahrten ab zehn Booten sind der unteren Naturschutzbehörde schriftlich oder elektronisch anzuzeigen; die untere Naturschutzbehörde kann die Fahrt in begründeten Einzelfällen untersagen, wenn sie dem Schutzzweck entgegensteht;
für den Bereich der Jagd
die rechtmäßige Ausübung der Jagd mit der Maßgabe, dass
aa) die Jagd in der Zeit vom 15. März bis zum 30. Juni eines Jahres ausschließlich vom Ansitz aus erfolgt,
bb) keine Fallenjagd in einem Abstand von 300 Metern zum Gewässerufer erfolgt und im Übrigen nur Lebendfallen verwendet werden,
cc) keine Baujagd in einem Abstand von 100 Metern zum Gewässerufer erfolgt,
die Errichtung ortsunveränderlicher jagdlicher Einrichtungen zur Ansitzjagd mit Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde; die Zustimmung ist zu erteilen, wenn der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird. Die Errichtung transportabler und mobiler Ansitzeinrichtungen ist zulässig,
die Anlage von Kirrungen und Wildwiesen außerhalb geschützter Biotope.
Im Übrigen ist die Anlage von Wildäckern und Wildfütterungen unzulässig;
das nichtgewerbliche Sammeln von Pilzen und Wildfrüchten nach dem 30. Juni eines jeden Jahres;
die im Sinne des § 10 des Brandenburgischen Straßengesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege sowie die ordnungsgemäße Unterhaltung sonstiger rechtmäßig bestehender Anlagen jeweils im Einvernehmen mit der unteren Naturschutz behörde;
die im Sinne des § 28 des Wasserhaushaltsgesetzes und des § 78 des Brandenburgischen Wassergesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer, die den in § 3 aufgeführten Schutzgütern nicht entgegensteht. Die Maßnahmen können durch einen abgestimmten Unterhaltungsplan dokumentiert werden;
der Betrieb von Anlagen für die öffentliche Wasserversorgung, von Abwasseranlagen, von Messanlagen (Pegel-, Abfluss- und andere Messstellen) und sonstiger wasserwirtschaftlicher Anlagen in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang. Die ordnungsgemäße Unterhaltung dieser Anlagen bleibt im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde zulässig. Das Einvernehmen über regelmäßig wiederkehrende Unterhaltungsarbeiten kann durch langfristig gültige Vereinbarungen hergestellt werden;
die sonstigen bei Inkrafttreten dieser Verordnung auf Grund behördlicher Einzelfallentscheidung rechtmäßig ausgeübten Nutzungen und Befugnisse in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang;
12. Schutz-, Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungs maßnahmen, die von der unteren Naturschutzbehörde zugelassen oder angeordnet worden sind;
13. Maßnahmen zur Untersuchung von altlastverdächtigen Flächen und Verdachtsflächen sowie Maßnahmen der Altlastensanierung und der Sanierung schädlicher Bodenveränderungen gemäß Bundes-Bodenschutzgesetz sowie Maßnahmen der Munitionsräumung im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;
behördliche sowie behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen, soweit sie auf den Schutzzweck des Gebietes hinweisen oder als hoheitliche Kennzeichnungen, Orts- oder Verkehrshinweise, Wegemarkierungen oder Warntafeln dienen. Darüber hinaus sind nichtamtliche Hinweisschilder zum Fremdenverkehr im Sinne der Richtlinie des Ministeriums für Infrastruktur und Raumordnung zur Aufstellung nichtamtlicher Hinweiszeichen an Bundes-, Landes- und Kreisstraßen im Land Brandenburg (Hinweis-Z.Ri) vom 24. Juli 2007 (ABl. S. 1734) an Straßen und Wegen freigestellt;
Maßnahmen, die der Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dienen. Die untere Naturschutzbehörde ist über die getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten. Sie kann nachträglich ergänzende Anordnungen zur Vereinbarkeit mit dem Schutzzweck treffen.
(2) Die in § 4 für das Betreten und Befahren des Naturschutzgebietes enthaltenen Einschränkungen gelten nicht für die Dienstkräfte der Naturschutzbehörden, die zuständigen Naturschutzhelfer und sonstige von den Naturschutzbehörden beauftragte Personen sowie für Dienstkräfte und beauftragte Personen anderer zuständiger Behörden und Einrichtungen, soweit diese in Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben handeln. Sie gelten unbeschadet anderer Regelungen weiterhin nicht für Eigentümer zur Durchführung von Maßnahmen zur Sicherung des Bestandes und der zulässigen Nutzung des Eigentums sowie für das Betreten und Befahren, soweit dies zur Ausübung der nach Absatz 1 zulässigen Handlungen erforderlich ist. Das Gestattungserfordernis nach § 16 Absatz 2 Satz 2 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg bleibt unberührt.