Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Biotopverbund Spreeaue“

VO-NSG_BIOTOPVERBUND_SPREEAUE

§ 5 Zulässige Handlungen

(1) Ausgenommen von den Verboten des § 4 bleiben folgende Handlungen:

die im Sinne des § 11 Abs. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass

Grünland als Wiese oder Weide genutzt wird und die jährliche Zufuhr an Pflanzennährstoffen über Dünger inklusive der Exkremente von Weidetieren je Hektar Grünland die Menge nicht überschreitet, die dem Äquivalent an Dünger von 1,4 Großvieheinheiten (GVE) entspricht, ohne chemisch-synthetische Stickstoffdüngemittel und Gülle einzusetzen; im Übrigen gilt § 4 Abs. 1 Nr. 16,

bei Beweidung Ufersäume und Gehölze auszuzäunen sind,

auf Grünland § 4 Abs. 2 Nr. 21 und 22 gilt. Bei Schädigung der Grasnarbe ist eine umbruchlose Nachsaat mit Zustimmung der zuständigen unteren Naturschutzbehörde zulässig,

die Nutzung der Grünlandflächen in der Zone 1 vor dem 16. Juni eines Jahres unzulässig ist,

das Walzen und Schleppen von Grünland in der Zone 1 im Zeitraum vom 31. März bis zur ersten Nutzung unzulässig bleibt, innerhalb dieses Zeitraumes sind Ausnahmen nur mit Zustimmung der zuständigen unteren Naturschutzbehörde möglich, sofern dies dem Schutzzweck nicht entgegensteht;

die im Sinne des § 11 Abs. 3 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass

§ 4 Abs. 2 Nr. 21 gilt,

nur standortgerechte heimische Baumarten eingebracht werden;

die im Sinne des § 11 Abs. 4 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 des Fischereigesetzes für das Land Brandenburg ordnungsgemäße fischereiwirtschaftliche Flächennutzung mit der Maßgabe, dass Fanggeräte und Fangmittel so einzusetzen oder auszustatten sind, dass ein Einschwimmen und eine Gefährdung des Fischotters weitestgehend ausgeschlossen sind;

die rechtmäßige Ausübung der Angelfischerei mit der Maßgabe, dass das Angeln nur außerhalb von den in den hinterlegten topografischen Karten im Maßstab 1 : 10 000 dargestellten Bereiche in der Gemarkung Cottbus Flur 161 (Flurstück 3) zwischen Westufer der Spree und Ostufer des Mühlgrabens sowie Flurstücke 112 und 113 am Ostufer des Mühlgrabens und in der Gemarkung Cottbus Flur 120 (Flurstücke 3/1 und 3/2) westlich der Spree erfolgt;

für den Bereich der Jagd:

die rechtmäßige Ausübung der Jagd mit der Maßgabe, dass die Jagd in der Zeit vom 15. März bis 30. Juni eines Jahres vorrangig vom Ansitz aus erfolgt,

die Errichtung ortsunveränderlicher jagdlicher Einrichtungen zur Ansitzjagd mit Zustimmung der zuständigen unteren Naturschutzbehörde. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird. Transportable und mobile Ansitzeinrichtungen sind der zuständigen unteren Naturschutzbehörde vor der Errichtung anzuzeigen. Die zuständige untere Naturschutzbehörde kann in begründeten Einzelfällen das Aufstellen verbieten, wenn es dem Schutzzweck entgegensteht. Die Entscheidung hierüber soll unverzüglich erfolgen. Unzulässig bleibt die Anlage von Kirrungen, Wildfütterungen, Ansaatwildwiesen und Wildäckern sowie die Ausbildung von Hunden;

die im Sinne des § 10 des Brandenburgischen Straßengesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege, die im Sinne des § 78 des Brandenburgischen Wassergesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer sowie die ordnungsgemäße Unterhaltung sonstiger rechtmäßig bestehender Anlagen jeweils im Einvernehmen mit der zuständigen unteren Naturschutzbehörde;

die sonstigen bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung auf Grund behördlicher Einzelfallentscheidung rechtmäßig ausgeübten Nutzungen und Befugnisse in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang;

Maßnahmen zur Untersuchung von Altlastenverdachtsflächen und Verdachtsflächen sowie Maßnahmen der Altlastensanierung und der Sanierung schädlicher Bodenveränderungen gemäß Bundes-Bodenschutzgesetz sowie Maßnahmen der Munitionsräumung im Einvernehmen mit der zuständigen unteren Naturschutzbehörde;

Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, die von der zuständigen unteren Naturschutzbehörde angeordnet worden sind;

behördliche sowie behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen, soweit sie auf den Schutzzweck des Gebietes hinweisen oder als hoheitliche Kennzeichnungen, Orts- oder Verkehrshinweise, Wegemarkierungen oder Warntafeln dienen;

Maßnahmen, die der Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dienen. Die zuständige untere Naturschutzbehörde ist über die getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten. Sie kann nachträglich ergänzende Anordnungen zur Vereinbarkeit mit dem Schutzzweck treffen;

die Durchführung von Veranstaltungen des sorbisch-wendischen Brauchtums (Osterfeuer, Hahnrupfen) in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang in der Gemarkung Cottbus-Döbbrick, Flur 7 auf dem Flurstück 166/1. Die Veranstaltungen sind der zuständigen unteren Naturschutzbehörde vorher anzuzeigen;

die alljährliche Durchführung eines Gottesdienstes in der Gemarkung Cottbus-Döbbrick, Flur 3 auf den Flurstücken 102 und 109. Die Veranstaltung ist der zuständigen unteren Naturschutzbehörde vorher anzuzeigen;

die Durchführung von Übungen des Brand- und Katastrophenschutzes in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang in der Gemarkung Cottbus-Döbbrick, Flur 7 auf dem Flurstück 166/1. Die Maßnahmen sind der zuständigen unteren Naturschutzbehörde vorher anzuzeigen;

die Benutzung eines kraftstoffgetriebenen Begleitbootes während des Kanu-Trainings- und Wettkampfbetriebes des ESV Lok RAW Cottbus e. V. auf dem Spreeabschnitt südlich Cottbus bis zum Kiekebuscher Wehr im bisherigen Umfang.

(2) Die in § 4 für das Betreten und Befahren des Naturschutzgebietes enthaltenen Einschränkungen gelten nicht für die Dienstkräfte der Naturschutzbehörden, die zuständigen Naturschutzhelfer und sonstige von den Naturschutzbehörden beauftragte Personen sowie für Dienstkräfte und beauftragte Personen anderer zuständiger Behörden und Einrichtungen, soweit diese in Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben handeln. Der Genehmigungsvorbehalt nach § 19 Abs. 3 Satz 2 des Landeswaldgesetzes bleibt unberührt.

§ 4 § 6