Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Bullenberger Bach/Klein Briesener Bach“

VO-NSG_BULLENBERGER_BACH

§ 7 Zulässige Handlungen

(1) Ausgenommen von den Verboten der §§ 4 und 5 bleiben folgende Handlungen:

die im Sinne des § 11 Abs. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass

Gehölze und Bruchwaldbestände sowie entlang der Gewässerufer ein Streifen von jeweils mindes-tens fünf Metern Breite bei Weidenutzung auszuzäunen sind,

Grünland als Mähwiese oder als Weide mit einer Besatzdichte von maximal 1,4 Großvieheinheiten pro Hektar oder dem entsprechenden Äquivalent an Dünger genutzt wird, ohne chemisch-synthetischen Stickstoff einzusetzen; an Quellen ist ein Abstand von zehn Metern einzuhalten; § 2 Abs. 3 der Düngeverordnung ist zu beachten; der Einsatz von Gülle bleibt unzulässig. Im Übrigen gilt § 4 Abs. 2 Nr. 16,

auf Grünland § 4 Abs. 2 Nr. 22 und 23 gilt; bei Wildschäden ist mit Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde eine umbruchlose Nachsaat zulässig,

darüber hinaus in der Zone 2 die Nutzung von Grünland vor dem 1. Juli eines jeden Jahres unzu-lässig ist. Ausgenommen von den Maßgaben der Buchstaben a bis d sind die in der Schutzzone 3 liegenden Flächen folgender Flurstücke: Gemarkung Ragösen, Flur 4, Flurstücke 110, 111, 112, westliche Teilfläche von 114 (Acker), nordwestliche Teilfläche von 115 (Acker), südöstliche Teilfläche von 116/2, 133, 134, 135, 136, 137, 138;

die im Sinne des § 11 Abs. 3 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen außerhalb der Zone 1 mit der Maßgabe, dass

keine Ufergehölze entfernt werden und kein Kahlschlag vorgenommen wird,

nur gebietsheimische und landschaftstypische Gehölze eingebracht werden,

die an der potenziell natürlichen Vegetation orientierte Baumartenzusammensetzung und eine reiche Struktur erhalten und gefördert wird,

Bäume mit Horsten und Höhlen nicht gefällt werden,

ein Totholzanteil von mindestens fünf Prozent am Holzvorrat gewährleistet wird,

die Bewirtschaftung der Kiefernforste im Hangbereich des Polsbachtales innerhalb der Abteilungen 7457 a1 und a3 in einem Streifen von 40 Metern östlich des Weges, der die Teilfläche b1 der Abteilung 7457, Oberförsterei Dippmannsdorf, begrenzt, derart erfolgt, dass sich ein naturnaher Mischwald einstellt,

die in § 3 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Waldgesellschaften zu erhalten sind, eine Nutzung dieser Waldgesellschaften ausschließlich einzelstammweise erfolgt und eine natürliche Verjüngung gewährleistet wird,

§ 4 Abs. 2 Nr. 22 gilt;

die im Sinne des § 11 Abs. 4 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 des Fischereigesetzes für das Land Brandenburg ordnungsgemäße fischereiwirtschaftliche Flächennutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen außerhalb der Zone 1 mit der Maßgabe, dass kein Besatz von Barschen, Aalen und Quappen erfolgt;

die rechtmäßige Ausübung der Angelfischerei am Mühlenteich mit der Maßgabe, dass § 4 Abs. 2 Nr. 18 gilt;

für den Bereich der Jagd in der Zone 1 (Totalreservat): Maßnahmen zur Bestandsregulierung von Haarwild, wenn dies zur Umsetzung des Schutzzwecks in den Zonen 2 und 3 oder zur Abwendung von Wildschäden auf land- oder forstwirtschaftlichen Flächen notwendig ist, unter der Maßgabe, dass die Bestandsregulierung durch maximal zwei eintägigeGesellschaftsjagden im Zeitraum vom 1. Oktober eines Jahres bis zum 15. Januar des Folgejahres im Benehmen mit der unteren Naturschutzbehörde erfolgt;

für den Bereich der Jagd in den Zonen 2 und 3:

die rechtmäßige Ausübung der Jagd mit der Maßgabe, dass aa) die Jagd nur vom Ansitz oder von Wegen aus erfolgt, bb) maximal zweimal jährlich eine eintägige Bewegungsjagd im Zeitraum vom 1. September bis 28. Februar durchgeführt wird,

die Errichtung ortsunveränderlicher jagdlicher Einrichtungen zur Ansitzjagd mit Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird. Transportable und mobile Ansitzeinrichtungen sind der unteren Naturschutzbehörde vor der Errichtung anzuzeigen. Die untere Naturschutzbehörde kann in begründeten Einzelfällen das Aufstellen verbieten. Die Entscheidung hierüber soll unverzüglich erfolgen,

die Anlage von Kirrungen und Salzleckstellen außerhalb gesetzlich geschützter Biotope; Im Übrigen bleibt die Anlage von Fütterungen, Ansaatwildwiesen und Wildäckern verboten;

die im Sinne des § 10 des Brandenburgischen Straßengesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege, die im Sinne des § 78 des Brandenburgischen Wassergesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer sowie die ordnungsgemäße Unterhaltung sonstiger rechtmäßig bestehender Anlagen jeweils im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;

die Durchführung des Weihnachtsmarktes an den Adventswochenenden entlang des Weges am Juliushof auf dem Flurstück 53, Flur 10, Gemarkung Groß Briesen, auf einer maximalen Breite von 20 Metern entlang der Flurstücke 194, 193, 192 und 191/2. Die Nutzung der Flurstücke 134 bis 137 der Flur 8 Groß Briesen als Parkmöglichkeit während der Weihnachtsmärkte bleibt zulässig, wobei ein Abstand von 20 Metern zum Bachlauf zu halten ist;

die Nutzung der Wiese des Flurstückes 38, der Flur 5, der Gemarkung Ragösen für jährlich drei Veranstaltungen als Festwiese und die Nutzung des Mühlenteiches als Badegewässer in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang;

die Nutzung der Teilflächen der Flurstücke 5/36 und 5/37, der Flur 4, der Gemarkung Ragösen als Gartenland in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang;

die sonstigen bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung auf Grund behördlicher Einzelfallentscheidung rechtmäßig ausgeübten Nutzungen und Befugnisse in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang;

Maßnahmen zur Untersuchung von Altlastenverdachtsflächen und Verdachtsflächen sowie Maßnahmen der Altlastensanierung und der Sanierung schädlicher Bodenveränderungen gemäß Bundes-Bodenschutzgesetz sowie Maßnahmen der Munitionsräumung im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;

Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, die von der unteren Naturschutzbehörde angeordnet worden sind;

behördliche sowie behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen, soweit sie auf den Schutzzweck des Gebietes hinweisen oder als hoheitliche Kennzeichnungen, Orts- oder Verkehrshinweise, Wegemarkierungen oder Warntafeln dienen;

Maßnahmen, die der Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dienen. Die untere Naturschutzbehörde ist über die getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten. Sie kann nachträglich ergänzende Anordnungen zur Vereinbarkeit mit dem Schutzzweck treffen.

(2) Die in § 4 für das Betreten und Befahren des Naturschutzgebietes enthaltenen Einschränkungen gelten nicht für die Dienstkräfte der Naturschutzbehörden, die zuständigen Naturschutzhelfer und sonstige von den Naturschutzbehörden beauftragte Personen sowie für Dienstkräfte und beauftragte Personen anderer zuständiger Behörden und Einrichtungen, soweit diese in Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben handeln. Der Genehmigungsvorbehalt nach § 19 Abs. 3 Satz 2 des Landeswaldgesetzes bleibt unberührt.

§ 6 § 8