Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Bullenberger Bach/Klein Briesener Bach“
VO-NSG_BULLENBERGER_BACH§ 8 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen
Folgende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen werden als Zielvorgabe benannt:
die natürliche Fließdynamik der Bäche soll durch den Rückbau von Sohlschwellen, Stauhaltungen, Verrohrungen und Entwässerungsanlagen gesichert beziehungsweise wiederhergestellt werden;
die bachbegleitenden Feuchtwiesen bei Klein Briesen einschließlich der in § 3 Abs. 2 Nr. 1 genannten mageren Flachlandmähwiesen sollen durch kleinflächige Mahd genutzt werden, wobei ein Streifen von zehn Metern entlang der Gewässerufer aufgelassen werden soll;
auf den Hangflächen südöstlich der Polsbachquellen beziehungsweise östlich des Polsbaches, die Teil der Zone 2 sind, soll die Sukzession zugelassen werden;
Ackerflächen in der Schutzzone 2 sollen in Grünland umgewandelt werden;
standortfremde Waldbestände und Gehölzgruppen sowie monotone Nadelholzbestände sollen in standorttypische Bestände mit naturnahem Bestandsaufbau umgewandelt werden.