Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Felchowseegebiet“

VO-NSG_FELCHOWSEE

§ 5 Zulässige Handlungen

(1) Ausgenommen von den Verboten des § 4 bleiben folgende Handlungen:

die im Sinne des § 11 Abs. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass

Gewässer und Röhrichtflächen bei angrenzender Weidewirtschaft auszuzäunen sind,

die Bestimmungen des § 4 Abs. 2 Nr. 17, 23, 25 gelten, wobei auf Grünlandflächen bei Narbenschäden eine umbruchlose Nachsaat mit Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde zulässig ist;

die im Sinne des § 11 Abs. 3 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang auf den bisher rechtmäßig genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass

die in § 3 Abs. 2 Nr. 2 und 3 genannten Wald-Lebensräume zu erhalten sind,

die an dem Artenspektrum der natürlichen Waldgesellschaften orientierte Baumartenzusammensetzung zu erhalten beziehungsweise wieder herzustellen ist. Außerhalb der in § 3 genannten natürlichen Waldgesellschaften ist eine Beimischung von 20 Prozent Nadelholz im Voranbau gruppen- bis horstweise möglich,

Kahlschläge über 0,5 Hektar unzulässig sind,

innerhalb der Schutzzone I forstwirtschaftliche Maßnahmen in der Zeit vom 1. Februar bis 31. Juli nur mit Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde zulässig sind,

§ 4 Abs. 2 Nr. 24 gilt;

die im Sinne des § 11 Abs. 4 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 des Fischereigesetzes für das Land Brandenburg ordnungsgemäße fischereiwirtschaftliche Flächennutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass

Fanggeräte und Fangmittel so einzusetzen oder auszustatten sind, dass ein Einschwimmen und eine Gefährdung des Fischotters weitgehend ausgeschlossen sind,

bei der Bewirtschaftung des Felchowsees während der Brutzeit störungsempfindlicher Vogelarten ausreichend Abstand zu deren Brutstätten in Abstimmung mit der unteren Naturschutzbehörde gehalten wird,

die Lanke fischereilich nicht genutzt wird;

die rechtmäßige Ausübung der Angelfischerei am Großen Stewensee und Kleinen Stewensee sowie am Wustrowsee mit der Maßgabe, dass diese

am Großen Stewensee nur in dem in der topografischen Karte eingezeichneten Bereich am Nordwestufer zulässig ist,

am Kleinen Stewensee nur von den sechs Angelstegen am Nordufer in dem in der topografischen Karte eingezeichneten Bereich und auf dem See vom Boot aus zulässig ist. § 4 Abs. 2 Nr. 13 gilt weiterhin,

am Wustrowsee nur an dem in der topografischen Karte eingezeichneten Bereich am Ostufer zu-lässig ist und die Anzahl der jährlich ausgegebenen Angelkarten auf 20 Stück beschränkt wird sowie das Nachtangeln unterbleibt;

für den Bereich der Jagd:

die rechtmäßige Ausübung der Jagd mit der Maßgabe, dass

aa) in der Schutzzone I die Jagd auf Federwild ganzjährig, auf anderes Wild in der Zeit vom 1. Februar bis zum 31. Juli unterbleibt; ausgenommen ist die Bejagung des Schwarzwildes, des Raubwildes und des Raubzeuges innerhalb der gültigen Jagdzeiten,

bb) in der Schutzzone II die Jagd auf Gänse nur auf bestellten Ackerflächen erfolgen darf,

in der Schutzzone II die Ausbildung und Prüfung von Jagdhunden,

die Errichtung ortsunveränderlicher jagdlicher Einrichtungen mit Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde. Die Standorte der transportablen und mobilen Ansitzeinrichtungen sollen im ersten Quartal des jeweiligen Jahres mit der unteren Naturschutzbehörde abgestimmt werden. Die untere Naturschutzbehörde kann in begründeten Einzelfällen das Aufstellen verbieten,

die Anlage von Wildwiesen, Kirr- und Luderplätzen außerhalb der in § 3 der Verordnung aufgeführten Lebensräumen sowie von Wildäckern in der Schutzzone II;

die im Sinne des § 10 des Brandenburgischen Straßengesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege, die im Sinne des § 78 des Brandenburgischen Wassergesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer sowie die ordnungsgemäße Unterhaltung sonstiger rechtmäßig bestehender Anlagen jeweils im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;

die sonstigen bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung auf Grund behördlicher Einzelfallentscheidungen rechtmäßig ausgeübten Nutzungen und Befugnisse in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang;

Maßnahmen zur Untersuchung von Altlastenverdachtsflächen und Verdachtsflächen sowie Maßnahmen der Altlastensanierung und der Sanierung schädlicher Bodenveränderungen gemäß Bundes- Bodenschutzgesetz sowie Maßnahmen der Munitionsräumung im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;

Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, die von der unteren Naturschutzbehörde angeordnet worden sind;

das Baden an der in der topografischen Karte gekennzeichneten Badestelle am Nordostufer des Kleinen Stewensees;

behördliche sowie behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen, soweit sie auf den Schutzzweck des Gebietes hinweisen oder als hoheitliche Kennzeichnungen, Orts- oder Verkehrshinweise, Wegemarkierungen oder Warntafeln dienen;

Maßnahmen, die der Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dienen. Die untere Naturschutzbehörde ist über die getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten. Sie kann nachträglich ergänzende Anordnungen zur Vereinbarkeit mit dem Schutzzweck treffen.

(2) Die in § 4 für das Betreten und Befahren des Naturschutzgebietes enthaltenen Einschränkungen gelten nicht für die Dienstkräfte der Naturschutzbehörden, die zuständigen Naturschutzhelfer und sonstige von den Naturschutzbehörden beauftragten Personen sowie Dienstkräfte und beauftragte Personen anderer zuständiger Behörden und Einrichtungen, soweit diese in Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben handeln. Der Genehmigungsvorbehalt nach § 19 Abs. 3 Satz 2 des Landeswaldgesetzes bleibt unberührt.

§ 4 § 6