Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Bergbaufolgelandschaft Grünhaus“
VO-NSG_GRUENHAUS§ 3 Schutzzweck
(1) Schutzzweck des Naturschutzgebietes, eines zusammenhängenden, weitgehend unzerschnittenen Wald-, Kippen- und Restgewässerkomplexes, ist
die Erhaltung und Entwicklung der Lebensräume wild lebender Pflanzengesellschaften, insbesondere auch von rohbodenabhängigen Pionierstadien, wie Trockenrasen, Sandheiden, Feuchtheiden, Röhrichte, Vorwälder, strukturreiche bodensaure Fichten-Kiefernwälder und Eichenmischwälder;
die Erhaltung der Lebensräume wild lebender Pflanzenarten, darunter im Sinne von § 10 Abs. 2 Nr. 10 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders geschützte Arten, insbesondere Sandstrohblume (Helichrysum arenarium), Ebensträußiges Gipskraut (Gypsophila fastigiata), Niedrige Schwarz-wurzel (Scorzonera humilis), Heide-, Karthäuser- und Rauhe Nelke (Dianthus deltoides, D. carthusianorum, D. armeria), Mondraute (Botrychium lunaria), Sprossender Bärlapp und Keulen-Bärlapp (Lycopodium annotinum, L. clavatum) sowie Königsfarn (Osmunda regalis);
die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes als Lebens- beziehungsweise Rückzugsraum und potenzielles Wiederausbreitungszentrum wild lebender Tierarten, darunter zahlreiche im Sinne von § 10 Abs. 2 Nr. 10 und 11 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders und streng geschützte Tierarten wie Fischotter (Lutra lutra), Elbebiber (Castor fiber), Große Rohrdommel (Botaurus stellaris), Ziegenmelker (Caprimulgus europaeus), Wiedehopf (Upupa epops), Raubwürger (Lanius excubitor), Raufußkauz (Aegonolius funerus), Brachpieper (Anthus campestris), Flussuferläufer (Actitis hypoleucos), Bekassine (Gallinago gallinago) und Flussseeschwalbe (Sterna hirundo);
die Erhaltung und Entwicklung des Biotopverbundes zwischen der Bergbaufolgelandschaft und dem südlich und westlich angrenzenden gewachsenen Tagebaurandgebiet für die langfristig ungehinderte Wiederbesiedlung der sich sukzessiv entwickelnden Kippenökosysteme durch die heimische Flora und Fauna;
die Erhaltung der nährstoffarmen Böden und nährstoffarmen Gewässer mit abwechslungsreichen Uferstrukturen sowie der Vielfalt bergbaubedingter Reliefformen;
die Entwicklung der Wald- und Forstökosysteme zu naturnahen Waldbeständen zur Unterstützung spezifischer Artenschutzziele, insbesondere für Auerhuhn (Tetrao urogallus), Lausitzer Tieflandsfichte (Picea abies) und Weißtanne (Abies alba);
die Erhaltung und Entwicklung der Gewässer als Brut-, Sammel-, Rast- und Schlafhabitate für Kraniche, Limikolen und Wasservögel;
die Erhaltung der Flächen zur wissenschaftlichen Dokumentation von Entwicklungsprozessen der Bergbaufolgelandschaft und unmittelbar angrenzender Bereiche;
die Erhaltung aufgrund der besonderen Eigenart des Mosaiks aus Waldökosystemen, jungen Offenlandschaften und ihren verschiedenen Sukzessionsstadien sowie großen Bergbaugewässern.
(2) Die Unterschutzstellung dient der Erhaltung und Entwicklung des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung „Grünhaus“ (§ 7 Absatz 1 Nummer 6 des Bundesnaturschutzgesetzes), das ehemals die Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung „Grünhaus und Erweiterung“, „Grünhaus Ergänzung“ und „Koyne“ umfasste, mit seinen Vorkommen von
Dünen im Binnenland mit offenen Grasflächen mit Corynephorus (Silbergras) und Agrostis (Straußgras), trockenen Sandheiden mit Calluna (Heidekraut) und Genista (Ginster), mesotrophen stehenden Gewässern mit Vegetation der Isoeto-Nanojuncetea, feuchten Heiden des nordatlantischen Raumes mit Erica tetralix (Glocken-Heide), alten bodensauren Eichenwäldern auf Sandebenen mit Quercus robur (Stieleiche) und bodensauren Fichtenwäldern als Biotope von gemeinschaftlichem Interesse („natürliche Lebensraumtypen“ im Sinne des Anhangs I der Richtlinie 92/43/EWG);
Großem Mausohr (Myotis myotis), Bechsteinfledermaus (Myotis bechsteinii) und Hirschkäfer (Lucanus cervus) als Tierarten von gemeinschaftlichem Interesse (im Sinne des Anhangs II der Richtlinie 92/43/EWG), einschließlich ihrer für Fortpflanzung, Ernährung, Wanderung und Überwinterung wichtigen Lebensräume.
(3) Darüber hinaus ist besonderer Schutzzweck der Zone 1:
im Bereich der ehemaligen Bergbauflächen:
die weitgehend eigendynamische Entwicklung ausgehend von einem großflächigen Mosaik aus Rohböden, Trockenrasen, Ginsterheiden und Gehölzbeständen mit der sich jeweils spezifisch entwickelnden Fauna und Flora, die eine Erforschung der natürlichen Prozessabläufe ermöglicht,
die weitgehend eigendynamische Entwicklung eines Gewässerökosystems und Gewässerverbundes innerhalb der Restlochkette Lichterfeld-Plessa,
die weitgehende Gewährleistung der Störungsfreiheit eines unzerschnittenen Bereiches der Bergbaufolgelandschaft;
im gewachsenen Bereich die eigendynamische Entwicklung der Restbestockung natürlicher Waldgesellschaften im unmittelbaren Zusammenhang mit angrenzenden ehemaligen Bergbauflächen.