Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Bergbaufolgelandschaft Grünhaus“

VO-NSG_GRUENHAUS

§ 7 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

Folgende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen werden als Zielvorgabe benannt:

außerhalb der Zone 1 wird eine Entbuschung zum Schutz gefährdeter Offenlandarten angestrebt;

es soll ein Wegekonzept zur Besucherlenkung erarbeitet werden;

außerhalb der Zone 1 wird auf den Forstflächen eine nachhaltige Waldbewirtschaftung mit naturnahem Bestandsaufbau und strukturreichen Waldsäumen angestrebt. Bei Walderneuerungsmaßnahmen gilt der Naturverjüngung gegenüber der Saat und der Pflanzung der Vorrang. Eine schrittweise Entnahme florenfremder Baumarten vor Erreichen der Umtriebszeit wird angestrebt;

die im Artenschutzprogramm des Landes Brandenburg für das Auerhuhn festgesetzten Ziele sollen entsprechend den lokalen Bedingungen umgesetzt werden. Dazu zählen unter anderem eine angepasste Bewirtschaftung, spezielle Waldumbaumaßnahmen, Wiedervernässung, Beruhigung des Gebietes sowie die Bejagung von Prädatoren;

für die in § 3 genannten Arten Tieflandfichte, Weißtanne und Hirschkäfer sollen ebenfalls spezifische Artenschutzmaßnahmen erarbeitet und im Rahmen der Gebietsentwicklung umgesetzt werden.

§ 6 § 8