Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Kleine Schorfheide"

VO-NSG_KLEINE_SCHORFHEIDE

§ 5 Besondere Verbote für die Zone 1

Über die Verbote des § 4 hinaus ist es untersagt, die Gewässer der Zone 1 zu unterhalten, die Flächen der Zone 1 landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich, fischereiwirtschaftlich oder in anderer Weise wirtschaftlich zu nutzen.

§ 4 § 6