Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Kleine Schorfheide"
VO-NSG_KLEINE_SCHORFHEIDE§ 5 Besondere Verbote für die Zone 1
Über die Verbote des § 4 hinaus ist es untersagt, die Gewässer der Zone 1 zu unterhalten, die Flächen der Zone 1 landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich, fischereiwirtschaftlich oder in anderer Weise wirtschaftlich zu nutzen.