Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Kleine Schorfheide"

VO-NSG_KLEINE_SCHORFHEIDE

§ 4 Verbote

(1) Vorbehaltlich der zulässigen Handlungen nach § 6 dieser Verordnung sind im Naturschutzgebiet gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes alle Handlungen verboten, die das Gebiet, seinen Naturhaushalt oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen, verändern oder nachhaltig stören können.

(2) Es ist insbesondere verboten:

bauliche Anlagen zu errichten oder wesentlich zu verändern, auch wenn dies keiner öffentlich-rechtlichen Zulassung bedarf;

die Bodengestalt zu verändern, Böden zu verfestigen, zu versiegeln oder zu verunreinigen;

Plakate, Werbeanlagen, Bild- oder Schrifttafeln, Buden, Verkaufsstände, Verkaufswagen oder Warenautomaten aufzustellen oder anzubringen;

Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrseinrichtungen anzulegen, zu verändern, dem öffentlichen Verkehr zu widmen sowie Leitungen zu verlegen oder zu verändern;

mit Fahrzeugen außerhalb der für den öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege zu fahren oder Fahrzeuge dort abzustellen, zu warten oder zu pflegen;

Modellsport oder ferngesteuerte Geräte zu betreiben oder Einrichtungen dafür bereitzuhalten;

außerhalb der für den öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege, der nach öffentlichem Straßenrecht oder auf Grund von § 20 Abs. 3 des Landeswaldgesetzes gekennzeichneten Reitwege zu reiten;

zu lagern, zu zelten, Wohnwagen aufzustellen, Feuer anzuzünden oder in sonstiger Weise Feuer zu verursachen oder eine Brandgefahr herbeizuführen;

zu baden mit Ausnahme an den in den Flurkarten markierten und ausgewiesenen Badestellen am Großen Beutelsee, Großen Kuhwallsee, Barsdorfer Haussee und Tangersdorfer See;

außerhalb der Bundeswasserstraßen Wasserfahrzeuge aller Art einschließlich Surfbretter und Luftmatratzen zu benutzen;

zu tauchen;

das Gebiet in den Zonen 1 und 2 außerhalb der Wege zu betreten;

Hunde frei laufen zu lassen;

die Ruhe der Natur durch Lärm zu stören;

wildlebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören;

Tiere auszusetzen oder Pflanzen anzusiedeln;

Tiere zu füttern oder Futter bereitzustellen;

wildlebende Pflanzen oder ihre Teile oder Entwicklungsformen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu beschädigen oder zu vernichten;

Be- oder Entwässerungsmaßnahmen über den bisherigen Umfang hinaus durchzuführen, Gewässer jeder Art einschließlich deren Ufer entgegen dem Schutzzweck zu verändern oder in anderer Weise den Wasserhaushalt des Gebietes zu verändern;

Schmutzwasser, Gülle, Jauche, mineralischen Dünger, Gärfutter oder Klärschlämme auszubringen, einzuleiten, zu lagern oder abzulagern; die §§ 4 und 5 der Klärschlammverordnung bleiben unberührt;

Pflanzenschutz- oder chemische Holzschutzmittel anzuwenden;

Erstaufforstungen vorzunehmen;

Abfälle oder sonstige Gegenstände zu lagern, abzulagern oder sich ihrer in sonstiger Weise zu entledigen.

§ 3 § 5