Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Klienitz“

VO-NSG_KLIENITZ

§ 5 Zulässige Handlungen

(1) Ausgenommen von den Verboten des § 4 bleiben folgende Handlungen:

die im Sinne des § 11 Abs. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass

auf den Feuchtwiesen folgender Flurstücke die Stauregulierung so durchgeführt wird, dass sich ab dem 1. November eines jeden Jahres bis zum 30. Juni des Folgejahres oberflächennahe Grundwasserstände mit Blänkenbildung einstellen können:

Gemarkung Zehdenick, Flur 7: Flurstücke 19 bis 21, 24, 40, 41, 44 bis 47, 50 bis 53, 56/2, 83 bis 97, 101, 102 , 105, 106,

Gemarkung Zehdenick, Flur 8: 14, 15, 45, 47, 49, 89, 91 bis 93, 123,125,

Grünland als Wiese oder Weide genutzt wird und die jährliche Zufuhr an Pflanzennährstoffen über Dünger inklusive der Exkremente von Weidetieren je Hektar Grünland die Menge nicht überschreitet, die dem Äquivalent an Dünger von 1,4 Großvieheinheiten (GVE) entspricht, ohne chemisch-synthetische Stickstoffdüngemittel einzusetzen. Im Übrigen gilt § 4 Abs. 2 Nr. 17,

§ 4 Abs. 2 Nr. 23 und 24 gilt;

die im Sinne des § 11 Abs. 3 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass nur Arten der potenziell natürlichen Vegetation verwendet werden;

die im Sinne des § 11 Abs. 4 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 des Fischereigesetzes für das Land Brandenburg ordnungsgemäße fischereiwirtschaftliche Flächennutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass Reusen so einzusetzen und auszustatten sind, dass ein Einschwimmen und eine Gefährdung des Fischotters weitgehend ausgeschlossen ist;

die rechtmäßige Ausübung der Angelfischerei an der Bundeswasserstraße „Obere Havel-Wasserstraße“;

für den Bereich der Jagd:

die rechtmäßige Ausübung der Jagd mit der Maßgabe, dass

aa) die Jagd in der Zeit vom 1. März bis 30. Juni eines Jahres ausschließlich vom Ansitz erfolgt,

bb) die Jagd auf Wasservögel verboten ist,

die Errichtung jagdlicher Einrichtungen zur Ansitzjagd. Im Übrigen bleiben die Anlage von Kirrungen, Wildwiesen und Wildäckern sowie die Ausbildung von Jagdhunden unzulässig;

die im Sinne des § 10 des Brandenburgischen Straßengesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege, die im Sinne des § 78 des Brandenburgischen Wassergesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer mit der Maßgabe, dass Maßnahmen der Gewässerunterhaltung nicht in der Zeit vom 15. März bis zum 15. September eines Jahres erfolgen, die ordnungsgemäße Unterhaltung sonstiger rechtmäßig bestehender Anlagen sowie die ordnungsgemäße Unterhaltung der Bundeswasserstraße „Obere Havel-Wasserstraße“, sofern sie den gesetzlichen Umfang nicht überschreitet, jeweils im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;

die sonstigen bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung auf Grund behördlicher Einzelfallentscheidung rechtmäßig ausgeübten Nutzungen und Befugnisse in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang;

Maßnahmen zur Untersuchung von Altlastenverdachtsflächen und Verdachtsflächen sowie Maßnahmen der Altlastensanierung und der Sanierung schädlicher Bodenveränderungen gemäß Bundes- Bodenschutzgesetz sowie Maßnahmen der Munitionsberäumung im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;

Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, die von der unteren Naturschutzbehörde angeordnet worden sind;

behördliche sowie behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen, soweit sie auf den Schutzzweck des Gebietes hinweisen oder als hoheitliche Kennzeichnungen, Orts- oder Verkehrshinweise, Wegemarkierungen oder Warntafeln dienen;

Maßnahmen, die der Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dienen. Die untere Naturschutzbehörde ist über die getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten. Sie kann nachträglich ergänzende Anordnungen zur Vereinbarkeit mit dem Schutzzweck treffen.

(2) Die in § 4 für das Betreten und Befahren des Naturschutzgebietes enthaltenen Einschränkungen gelten nicht für die Dienstkräfte der Naturschutzbehörden, die zuständigen Naturschutzhelfer und sonstige von den Naturschutzbehörden beauftragte Personen sowie für Dienstkräfte und beauftragte Personen anderer zuständiger Behörden und Einrichtungen, soweit diese in Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben handeln. Der Genehmigungsvorbehalt nach § 19 Abs. 3 Satz 2 des Landeswaldgesetzes bleibt unberührt.

§ 4 § 6