Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Naturentwicklungsgebiet Wasserburger Spreewald“

VO-NSG_NEG_WASSERBURGER_SPREEWALD

§ 4 Verbote, Zulässige Handlungen

(1) Im Naturschutzgebiet „Naturentwicklungsgebiet Wasserburger Spreewald“ ist jegliche wirtschaftliche Nutzung verboten. Die Bestandsregulierung von wild lebenden Tierarten entsprechend den Zielsetzungen für das Biosphärenreservat nach Maßgabe der Biosphärenreservatsverwaltung und die Ausübung der traditionellen Spreewaldfischerei bleiben zulässig.

(2) Im Übrigen gelten weiterhin die Regelungen für die Schutzzone II gemäß § 4 Absatz 3 Satz 1 und Satz 2 Nummer 8 (Naturschutzgebiet „Innerer Unterspreewald“) in Verbindung mit den §§ 6, 7 und 9 der Verordnung über die Festsetzung von Naturschutzgebieten und einem Landschaftsschutzgebiet von zentraler Bedeutung mit der Gesamtbezeichnung „Biosphärenreservat Spreewald“.

Einzelnorm

§ 3 § 5