Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Nuthe-Nieplitz-Niederung“

VO-NSG_NUTHE_NIEPLITZ_NIEDERUNG

§ 3 Schutzzweck

(1) Schutzzweck ist die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes

als eiszeitlich geprägtes Gebiet, bestehend aus Stauch- und Endmoränen, Sandern, Abflußrinnen und einer Reihe von Flachseen mit intakten Röhrichtzonen;

als Standort einer Vielzahl seltener Biotope mit bestandsbedrohten wildwachsenden Pflanzengesellschaften, insbesondere von orchideenreichen Feuchtwiesen, Mooren, Sümpfen, offenen Binnendünen, Trockenrasen sowie Bruch- und Sumpfwiesen mit einer großen Anzahl vom Aussterben bedrohter Pflanzenarten;

als Lebensraum bestandsbedrohter Tierarten, insbesondere als wichtiges Brut-, Nahrungs-, Rast- und Überwinterungsgebiet für viele bestandsbedrohte Vogelarten, von denen mehr als 60 Arten in der Roten Liste Brandenburgs enthalten sind. Für zahlreiche dieser Vogelarten ist gemäß der Richtlinie des Rates der Europäischen Union über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten(79/409/EWG) Anhang I ein besonderer Schutz vorgesehen;

für den Wasserhaushalt der Niedermoor-, Bruchwald- und Feuchtwiesenstandorte und der natürlichen Zonierung der Seenverlandungsbereiche durch die Sicherung eines hohen Wasserstandes;

aus wissenschaftlichen Gründen, insbesondere für die ökosystem- und faunistisch-floristische Forschung;

wegen der besonderen Eigenart und Schönheit der Region als überwiegend land- und forstwirtschaftlich genutzter Raum mit großräumigen, weitgehend unverbauten Landschaften sowie für die Renaturierung bisher eingetretener Landschaftsschäden.

(2) Die Unterschutzstellung dient der Erhaltung und Entwicklung des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung „Nuthe-Nieplitz-Niederung“ (§ 7 Absatz 1 Nummer 6 des Bundesnaturschutzgesetzes) mit seinen Vorkommen von

Dünen mit offenen Grasflächen mit Corynephorus und Agrostis (Dünen im Binnenland), Oligo- bis mesotrophen kalkhaltigen Gewässern mit benthischer Vegetation aus Armleuchteralgen, Natürlichen eutrophen Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions oder Hydrocharitions, Flüssen der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und des Callitricho-Batrachion, Pfeifengraswiesen auf kalkreichem Boden, torfigen und tonig-schluffigen Böden (Molinion caeruleae), Feuchten Hochstaudenfluren der planaren und montanen bis alpinen Stufe, Mageren Flachland-Mähwiesen (Alopecurus pratensis, Sanguisorba officinalis), Übergangs- und Schwingrasenmooren, Subatlantischem oder mitteleuropäischem Stieleichenwald oder Hainbuchenwald (Carpinion betuli) (Stellario-Carpinetum) und Alten bodensauren Eichenwäldern auf Sandebenen mit Quercus robur als natürlichen Lebensraumtypen von gemeinschaftlichem Interesse im Sinne von § 7 Absatz 1 Nummer 4 des Bundesnaturschutzgesetzes;

Salzwiesen im Binnenland, Trockenen, kalkreichen Sandrasen, Subpannonischen Steppen-Trockenrasen (Festucetalia vallesiacae), Moorwäldern und Auenwäldern mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior (Alno-Padion, Alnion incanae, Salicion albae) als prioritären natürlichen Lebensraumtypen im Sinne von § 7 Absatz 1 Nummer 5 des Bundesnaturschutzgesetzes;

Biber (Castor fiber), Fischotter (Lutra lutra), Kammmolch (Triturus cristatus), Rapfen (Aspius aspius), Bachneunauge (Lampetra planeri), Schlammpeitzger (Misgurnus fossilis), Bitterling (Rhodeus amarus), Großer Moosjungfer (Leucorrhinia pectoralis), Großem Feuerfalter (Lycaena dispar), Kleiner Flussmuschel (Unio crassus), Schmaler Windelschnecke (Vertigo angustior) und Bauchiger Windelschnecke (Vertigo moulinsiana) als Arten von gemeinschaftlichem Interesse im Sinne von § 7 Absatz 2 Nummer 10 des Bundesnaturschutzgesetzes, einschließlich ihrer für Fortpflanzung, Ernährung, Wanderung und Überwinterung wichtigen Lebensräume;

Eremit (Osmoderma eremita) als prioritärer Art im Sinne von § 7 Absatz 2 Nummer 11 des Bundesnaturschutzgesetzes, einschließlich seiner für Fortpflanzung, Ernährung, Wanderung und Überwinterung wichtigen Lebensräume.

§ 2 § 4