Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Nuthe-Nieplitz-Niederung“
VO-NSG_NUTHE_NIEPLITZ_NIEDERUNG§ 4 Verbote
(1) Vorbehaltlich der nach § 6 dieser Verordnung zulässigen Handlungen sind in dem Naturschutzgebiet gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes alle Handlungen verboten, die das Gebiet, seinen Naturhaushalt oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen, verändern oder nachhaltig stören können.
(2) Es ist insbesondere verboten:
bauliche Anlagen zu errichten oder wesentlich zu verändern, ausgenommen bleibt die Errichtung von Viehunterständen und kleinflächig überdachten Futterlagerstellen im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;
die Bodengestalt zu verändern;
die Art der bisherigen Grundstücksnutzung zu ändern;
Plakate, Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen;
Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrseinrichtungen anzulegen, Leitungen zu verlegen oder solche Anlagen zu verändern;
mit Fahrzeugen außerhalb der dafür zugelassenen Wege zu fahren oder Kraftfahrzeuge dort abzustellen, zu warten oder zu pflegen;
Wasserfahrzeuge aller Art einschließlich Luftmatratzen zu benutzen; davon ausgenommen ist das Befahren der Nuthe;
Modellsport oder ferngesteuerte Geräte zu betreiben;
außerhalb der dafür zugelassenen Wege zu reiten;
zu lagern, Feuer anzuzünden oder in sonstiger Weise Feuer zu verursachen, zu zelten, Wohnwagen aufzustellen oder an den Seen zu baden;
das Gebiet außerhalb der Wege zu betreten;
Hunde frei laufen zu lassen;
die Ruhe der Natur durch Lärm zu stören;
wildlebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören;
Tiere auszusetzen oder Pflanzen anzusiedeln;
wildlebende Pflanzen, ihre Teile oder Entwicklungsformen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu beschädigen oder zu vernichten;
Wiesen oder Weiden umzubrechen, neu anzusäen oder im Zeitraum vom 01. März bis 15. Juni eines jeden Jahres mechanisch zu bearbeiten. Sofern es dem Schutzzweck nicht zuwiderläuft, kann die untere Naturschutzbehörde auf Antrag einen früheren Termin zulassen;
synthetische Pflanzenschutz- oder Schädlingsbekämpfungsmittel außerhalb von Haus- und Gartengrundstücken zu lagern, anzuwenden oder die chemische Behandlung von Holz vorzunehmen;
Gülle, Dünger, Gärfutter oder Klärschlamm auszubringen, einzuleiten, zu lagern oder abzulagern; die §§ 4 und 5 der Klärschlammverordnung bleiben unberührt;
Gegenstände außerhalb von Haus- und Gartengrundstücken zu lagern oder abzulagern;
Fische oder Wasservögel zu füttern;
Wildfütterungen oder Wildäcker anzulegen.