Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Nuthe-Nieplitz-Niederung“

VO-NSG_NUTHE_NIEPLITZ_NIEDERUNG

§ 5 Gebote

(1) Jagdliche Einrichtungen sind auf das notwendige Maß zu beschränken und in das Landschaftsbild einzupassen.

(2) öffentliche Planungsträger haben bei wasserwirtschaftlichen Planungen und Unterhaltungsmaßnahmen auf die Entwicklung eines dem Gewässertyp entsprechenden, möglichst naturnahen Zustands hinzuwirken. Der § 38 des Bundesnaturschutzgesetzes bleibt unberührt.

§ 4 § 6