Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Nuthe-Nieplitz-Niederung“

VO-NSG_NUTHE_NIEPLITZ_NIEDERUNG

§ 6 Zulässige Handlungen

(1) Entgegen § 4 dieser Verordnung bleiben zulässig:

die im Sinne des § 11 Abs. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung bisher landwirtschaftlich genutzter Flächen

mit der Maßgabe, dass die Verbote nach § 4 Abs. 2 Nr. 17 und 18 gelten und dass

aa) auf Ackerland der Einsatz von chemisch-synthetischem Dünger unzulässig bleibt,

ab) Grünland als Mähwiese oder als Weide mit einer Besatzdichte im Jahresmittel von maximal 1,4 Großvieheinheiten (GVE) oder dem entsprechenden Äquivalent von Dünger genutzt wird, ohne chemisch-synthetischen Stickstoffdünger einzusetzen, oder

sofern sie nachweislich nach ökologischen Anbauverfahren entsprechend der Kriterien der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau bewirtschaftet werden und mit der Maßgabe, dass das Verbot nach § 4 Abs. 2 Nr. 17 gilt;

die im Sinne des § 11 Abs. 3 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung bisher forstwirtschaftlich genutzter Flächen mit der Maßgabe, daß das Verbot nach § 4 Abs. 2 Nr. 18 unberührt bleibt und daß

ausschließlich heimische, standortgerechte Baumarten verwendet werden;

Erlenbestände nur bis zu einer Kahlhiebsgröße von maximal einem Hektar und andere naturnahe Bestände kahlhiebslos bewirtschaftet werden;

die im Sinne des § 11 Abs. 4 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße fischereiwirtschaftliche Flächennutzung mit der Maßgabe, daß das Verbot nach § 4 Abs. 2 Nr. 21 dieser Verordnung unberührt bleibt und daß

Besatzmaßnahmen im Rahmen der Hegepläne im Benehmen mit der unteren Naturschutzbehörde erfolgen;

die Benutzung von Wasserfahrzeugen zu Zwecken der gewerblichen Fischerei erlaubt ist und das Befahren des Gröbener und des Schiaßer Sees für die Freizeitfischerei auf Antrag von der unteren Naturschutzbehörde genehmigt werden kann, sofern es dem Schutzzweck nicht entgegensteht;

das Angeln an Abschnitten der Nieplitz, der Nuthe, des Pfefferfließes, des Gröbener und des Schiaßer Sees auf Antrag von der unteren Naturschutzbehörde genehmigt werden kann, sofern es dem Schutzzweck nicht entgegensteht;

die rechtmäßige Ausübung der Jagd mit Ausnahme der Jagd auf Wasserwild. Die Verbote des § 4 Abs. 2 Nr. 15 und 22 dieser Verordnung bleiben unberührt;

die ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer und rechtmäßig bestehender Anlagen, einschließlich der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege, im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde. Der Herstellung eines Einvernehmens bedarf es nicht, soweit es sich um unaufschiebbare Maßnahmen handelt;

die sonstigen bei Inkrafttreten dieser Verordnung auf Grund behördlicher Einzelfallentscheidung rechtmäßig ausgeübten Nutzungen und Befugnisse in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang;

Maßnahmen zur Untersuchung von Altlastverdachtsflächen und Maßnahmen der Altlastensanierung im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde. Der Herstellung des Einvernehmens bedarf es nicht, soweit es sich um unaufschiebbare Maßnahmen handelt;

Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, die von der obersten Naturschutzbehörde oder der von ihr beauftragten Stelle angeordnet worden sind;

behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen.

(2) Die in § 4 dieser Verordnung für das Betreten und Befahren des Naturschutzgebietes enthaltenen Einschränkungen gelten nicht für die Dienstkräfte der Naturschutzbehörden, die zuständigen Naturschutzhelfer und sonstige von den Naturschutzbehörden beauftragte Personen sowie für Dienstkräfte anderer zuständiger Behörden und Einrichtungen, soweit diese in Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben handeln. Der Genehmigungsvorbehalt nach § 19 Abs. 3 Satz 2 des Landeswaldgesetzes bleibt unberührt.

§ 5 § 7