Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Reicherskreuzer Heide und Schwansee“

VO-NSG_REICHERSKREUZER_HEIDE

§ 3 Schutzzweck

(1) Schutzzweck ist die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes

wegen seines Landschaftsbildes in seiner Eigenart, Vielfalt und Schönheit, insbesondere der großflächigen, unzerschnittenen und wirtschaftlich nicht genutzten Heidelandschaft mit ihren trockenen Calluna-Zwergstrauchheiden, Besenginsterheiden, Sandtrockenrasen, Pionierwäldern, Offensandstellen und Sandwegen;

der ungestörten Entwicklung des im Gebiet gelegenen Kleinsees Splau, der Fließe und Moore mit ihrer gefährdeten Flora und Fauna;

als Teil eines unverbauten, eutrophen Rinnensees mittlerer Größe (Staakower Schwansee) in armer Sandlandschaft mit vielfältiger Wasser- und Ufervegetation aus Großnixkraut-Grundrasen, Wasserpest- und Laichkrauttauchfluren, Schwimmblattfluren, Schilf-Wasserröhrichten, Moorgebüschen und Ufergehölzen;

als komplexer Lebensraum zahlreicher bestandsbedrohter Tierarten und Tierartengemeinschaften, insbesondere der Weichtiere, Spinnen, Insekten, Fische, Reptilien und Vögel;

mit seinen in Mitteleuropa stark gefährdeten Vegetationsformen und Pflanzengesellschaften subkontinental geprägter, nährstoffarmer Sandoffenlandschaften;

(2) Die Unterschutzstellung dient der Erhaltung und Entwicklung von Teilen des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung „Reicherskreuzer Heide und Große Göhlenze“ (§ 7 Absatz 1 Nummer 6 des Bundesnaturschutzgesetzes), das ehemals das Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung „Reicherskreuzer Heide und Schwanensee“ umfasste, mit seinen Vorkommen von

Natürlichen eutrophen Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions oder Hydrocharitions, Flüssen der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und des Callitricho-Batrachion, Trockenen europäischen Heiden und Alten bodensauren Eichenwäldern auf Sandebenen mit Quercus robur als natürlichen Lebensraumtypen von gemeinschaftlichem Interesse im Sinne von § 7 Absatz 1 Nummer 4 des Bundesnaturschutzgesetzes;

Fischotter (Lutra lutra), Steinbeißer (Cobitis taenia), Bitterling (Rhodeus amarus) und Hirschkäfer (Lucus cervus) als Arten von gemeinschaftlichem Interesse im Sinne von § 7 Absatz 2 Nummer 10 des Bundesnaturschutzgesetzes, einschließlich ihrer für Fortpflanzung, Ernährung, Wanderung und Überwinterung wichtigen Lebensräume.

§ 2 § 4