Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Reicherskreuzer Heide und Schwansee“
VO-NSG_REICHERSKREUZER_HEIDE§ 7 Zulässige Handlungen
(1) Ausgenommen von den Verboten der §§ 4 und 5 bleiben:
die im Sinne des § 11 Abs. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang;
die im Sinne des § 11 Abs. 3 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung mit der Maßgabe,daß
die an der potentiell natürlichen Vegetation orientierte Baumartenzusammensetzung zu erhalten bzw. längerfristig wiederherzustellen ist,
der Naturverjüngung gegenüber Pflanzung der Vorrang einzuräumen ist;
die im Sinne des § 11 Abs. 4 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße Fischerei- wirtschaftliche Flächennutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang mit der Maßgabe, daß
Fanggeräte und Fangmittel so einzusetzen oder auszustatten sind, daß ein Einschwimmen und eine Gefährdung des Fischotters weitgehend ausgeschlossen sind,
das Verbot des § 4 Abs. 2 Nr. 21 gilt,
Besatzmaßnahmen in den Gewässern nur im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde durchgeführt werden dürfen;
die rechtmäßige Ausübung der Jagd mit der Maßgabe, daß
die Jagd in der Zeit vom 01. März bis 30. Juni eines jeden Jahres ausschließlich vom Ansitz oder den Fahrwegen aus erfolgt,
Mink, Fuchs und Schwarzwild intensiv bejagt werden dürfen
die Jagd auf Federwild in den Feuchtgebieten erst ab dem 15. November eines jeden Jahres bis zum Ende der gesetzlichen Jagdzeit gestattet ist,
Kirrungen nicht in Feuchtgebieten, auf Trockenrasen oder Heideflächen angelegt werden dürfen; ausgenommen sind Heideflächen, die nicht beweidet werden,
die Neuanlage von Ansaatwildwiesen oder Wildäckern verboten ist,
die Errichtung von Kanzeln und Ansitzleitern nur im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde erfolgt;
die ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer und rechtmäßig bestehender Anlagen einschließlich der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde. Der Herstellung eines Einvernehmens bedarf es nicht, soweit es sich um unaufschiebbare Maßnahmen handelt;
die sonstigen bei Inkrafttreten dieser Verordnung auf Grund behördlicher Einzelfallentscheidung rechtmäßig ausgeübten Nutzungen und Befugnisse in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang;
Maßnahmen zur Untersuchung von Altlastverdachtsflächen und Maßnahmen der Altlastensanierung im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde. Der Herstellung des Einvernehmens bedarf es nicht, soweit es sich um unaufschiebbare Maßnahmen handelt;
Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, die von der obersten Naturschutzbehörde oder der von ihr beauftragten Stelle angeordnet worden sind;
behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen.
(2) Die in § 4 Abs. 2 dieser Verordnung für das Betreten und Befahren des Naturschutzgebietes enthaltenen Einschränkungen gelten nicht für die Dienstkräfte der Naturschutzbehörden, die zuständigen Naturschutzhelfer und sonstige von den Naturschutzbehörden beauftragte Personen sowie für Dienstkräfte und andere beauftragte Personen anderer zuständiger Behörden und Einrichtungen, soweit diese in Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben handeln. Der Genehmigungsvorbehalt nach § 19 Abs. 3 des Landeswaldgesetzes bleibt unberührt.