Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Reicherskreuzer Heide und Schwansee“
VO-NSG_REICHERSKREUZER_HEIDE§ 4 Verbote
(1) Vorbehaltlich der nach § 7 dieser Verordnung zulässigen Handlungen sind in dem Naturschutzgebiet gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes alle Handlungen verboten, die das Gebiet, seinen Naturhaushalt oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen, verändern oder nachhaltig stören können.
(2) Es ist insbesondere verboten:
bauliche Anlagen zu errichten oder wesentlich zu verändern, auch wenn dies keiner öffentlich-rechtlichen Zulassung bedarf;
die Bodengestalt zu verändern, die Böden zu verfestigen, zu versiegeln oder zu verunreinigen;
die Art oder den Umfang der bisherigen Grundstücksnutzung zu ändern;
Plakate, Werbeanlagen, Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen;
Buden, Verkaufsstände, Verkaufswagen oder Warenautomaten aufzustellen;
Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrseinrichtungen anzulegen, Leitungen zu verlegen oder solche Anlagen zu verändern;
mit Fahrzeugen außerhalb der dafür zugelassenen Wege zu fahren oder Kraftfahrzeuge dort abzustellen, Fahrzeuge zu warten oder zu pflegen;
Wasserfahrzeuge aller Art sowie Luftmatratzen zu benutzen oder Stege zu errichten;
Modellsport oder ferngesteuerte Geräte zu betreiben oder Einrichtungen dafür bereitzuhalten;
außerhalb der dafür zugelassenen Wege zu reiten;
zu lagern, Feuer zu verursachen, zu zelten oder Wohnwagen aufzustellen;
zu baden;
Eisflächen zu befahren;
das Gebiet außerhalb der Wege zu betreten; ausgenommen hiervon ist das nichtgewerbliche Sammeln von Pilzen und Beeren in der Zeit vom 01. August bis zum 30. Oktober eines jeden Jahres;
Hunde frei laufen zu lassen;
die Ruhe der Natur durch Lärm zu stören;
wildlebende Tiere auszusetzen, ihnen nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören;
wildlebende Pflanzen anzusiedeln, ihre Teile oder Entwicklungsformen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu beschädigen oder zu vernichten;
Heiden, Sandtrockenrasen oder vegetationslose Sandflächen umzubrechen, einzusäen, zu bepflanzen oder aufzuforsten;
Be- oder Entwässerungsmaßnahmen über den bisherigen Umfang hinaus durchzuführen, Gewässer jeder Art entgegen dem Schutzzweck zu verändern oder in anderer Weise den Wasserhaushalt des Gebietes zu beeinträchtigen;
Fische oder Wasservögel zu füttern;
Schmutzwasser, Gülle, Dünger, Gärfutter oder Klärschlamm auszubringen, einzuleiten, zu lagern oder abzulagern; die §§ 4 und 5 der Klärschlammverordnung bleiben unberührt;
Herbizide, Fungizide, Insektizide oder chemische Holzschutzmittel anzuwenden;
Abfälle oder sonstige Gegenstände zu lagern oder abzulagern oder sich ihrer in sonstiger Weise zu entledigen.