Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Reicherskreuzer Heide und Schwansee“
VO-NSG_REICHERSKREUZER_HEIDE§ 5 Handlungen, die in das Naturschutzgebiet hineinwirken können
Auf den gemäß § 2 Abs. 2 dieser Verordnung festgelegten Flächen, die sich außerhalb des Naturschutzgebietes befinden, sind Handlungen nach § 4 Abs. 2 Nr. 20, 22 und 23 dieser Verordnung verboten.