Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Reicherskreuzer Heide und Schwansee“

VO-NSG_REICHERSKREUZER_HEIDE

§ 6 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

Es werden folgende Maßnahmen festgelegt:

Es wird angestrebt, östlich des Ortsverbindungsweges Leeskow-Staakow einen etwa 720 Hektar großen Teilbereich als Weidefläche einzurichten, der außer zu Pflegeeingriffen oder zu wissenschaftlichen Untersuchungen nicht betreten und in keiner Weise genutzt werden darf, um auf Dauer die mosaikhaft strukturierten Sandheiden, insbesondere die gehölzarmen Calluna-Zwergstrauchheiden zu erhalten. Er soll durch geeignete Maßnahmen von neu aufkommendem Gehölzaufwuchs weitgehend freigehalten und periodisch verjüngt werden. Einer Eutrophierung des Standortes ist dauerhaft entgegenzuwirken;

die bestehenden Brandschutzstreifen und breiten Sandwege, insbesondere östlich des Ortsverbindungsweges Leeskow-Staakow, sollen durch geeignete Maßnahmen in ihrer bisherigen Struktur (vegetationsfrei) und Funktion, auch als Habitate und Ausbreitungswege für Tierarten, dauerhaft erhalten werden;

Offenflächen, deren Erhalt für die Gewährleistung des Schutzzwecks nicht erforderlich sind, sollen der Sukzession überlassen werden;

Überhälter in den an das Heidegebiet angrenzenden Forsten, an den Seeufern und an den Hängen der Schwanseerinnen sowie Totholz sollen als dauerhaft präsente Strukturelemente erhalten werden;

bestehende Aufforstungen mit nichtheimischen Baumarten sollen über geeignete waldbauliche Maßnahmen umgebaut werden. Der Anteil nichtheimischer Baumarten ist langfristig zu verringern;

eine vermeidbare Eutrophierung der zur Beweidung freigegebenen Flächen durch die Tierhaltung soll vermieden werden.

§ 5 § 7