Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Reicherskreuzer Heide und Schwansee“
VO-NSG_REICHERSKREUZER_HEIDE§ 9 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 39 Absatz 2 Nummer 2 des Brandenburgischen Naturschutzausführungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Verboten der
§§ 4 und 5 oder den Bestimmungen des § 7 zuwiderhandelt.
(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können gemäß § 40 des Brandenburgischen Naturschutzausführungsgesetzes mit einer Geldbuße von bis zu fünfundsechzigtausend Euro geahndet werden.