Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Reitweiner Sporn mit Priesterschlucht, Mühlen- und Zeisigberg“
VO-NSG_REITWEINER_SPORN§ 2 Schutzgegenstand
(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 117 Hektar. Es umfasst drei Teilflächen in folgenden Fluren:
Gemeinde: Gemarkung: Flur: Flurstücke:
Reitwein
Reitwein
9
116 (anteilig), 117 bis 120, 121 (anteilig), 122 bis 153, 154 (anteilig);
Podelzig
Podelzig
8
64 (anteilig), 69 (anteilig), 70 (anteilig), 88, 205 (anteilig), 208 (anteilig),
210 (anteilig), 303 (anteilig), 305 (anteilig), 306, 307 (anteilig), 308, 309,
310 (anteilig), 331 bis 334, 336 (anteilig), 337 (anteilig), 339 (anteilig);
Lindendorf
Libbenichen
8
33 (anteilig), 36 (anteilig), 37, 38, 39 (anteilig).
Eine Kartenskizze zur Orientierung über die Lage des Naturschutzgebietes ist dieser Verordnung als Anlage 1 beigefügt.
(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in den in Anlage 2 aufgeführten Karten mit ununterbrochener roter Linie eingezeichnet; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Die in Anlage 2 Nummer 1 aufgeführten topografischen Karten im Maßstab 1 : 10 000 mit den Blattnummern 1 bis 3 ermöglichen die Verortung im Gelände. Maßgeblich für den Grenzverlauf ist die Einzeichnung in den in Anlage 2 Nummer 2 mit den Blattnummern 1 bis 6 aufgeführten Liegenschaftskarten.
(3) Für die in § 5 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe h benannten Flurstücke wird eine wirtschaftliche Nutzung ausgeschlossen.
(4) Die Verordnung mit Karten kann bei dem für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Fachministerium des Landes Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam sowie beim Landkreis Märkisch-Oderland, untere Naturschutzbehörde, von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.
Einzelnorm