Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Schwenower Forst“
VO-NSG_SCHWENOWER_FORST§ 3 Schutzzweck
(1) Schutzzweck des Naturschutzgebietes, das einen wald- und seenreichen Landschaftsausschnitt des ostbrandenburgischen Heide- und Seengebietes umfasst, ist
die Erhaltung und Entwicklung als Lebensraum wild lebender Pflanzengesellschaften, insbesondere von naturnahen Wäldern und Gebüschen, Sandtrockenrasen und Seggenrieden;
die Erhaltung und Entwicklung der Lebensräume wild lebender Pflanzenarten, darunter zahlreicher nach § 10 Abs. 2 Nr. 10 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders geschützter Arten, beispielweise Breitblättriges Knabenkraut (Dactylorhiza majalis), Sumpfdotterblume (Caltha palustris), Wasserfeder (Hottonia palustris), Wasser-Schwertlilie (Iris pseudacorus), Sumpf-Platterbse (Lathyrus palustris), Rundblättriger Sonnentau (Drosera rotundifolia), Sumpfporst (Ledum palustre), Wassernuss (Trapa natans), Krebsschere (Stratiotes aloides) und Sumpfherzblatt (Parnassia palustris);
die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes als Lebens- beziehungsweise Rückzugsraum und potenzielles Wiederausbreitungszentrum wild lebender Tierarten, darunter nach § 10 Abs. 2 Nr. 10 und 11 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders und streng geschützter Arten insbesondere der Vögel und Amphibien, beispielsweise Bekassine (Gallinago gallinago), Fischadler (Pandion haliaetus), Kranich (Grus grus), Seeadler (Haliaeetus alibicilla), Rohrdommel (Botaurus stellaris), Erdkröte (Bufo bufo) und Grasfrosch (Rana temporaria);
die Erhaltung der Moore als Zeugnis der nacheiszeitlichen Vegetationsentwicklung aus natur- und erdgeschichtlichen Gründen;
die Erhaltung aus wissenschaftlichen Gründen zur Beobachtung und Erforschung der natürlichen Verbreitung heimischer Baumarten;
die Erhaltung der besonderen Eigenart und hervorragenden Schönheit des Gebietes mit seiner vielfältigen Naturausstattung, die vor allem von Seen, artenreichen Feuchtwiesen und naturnahen Wäldern bestimmt wird;
die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes als unverbauter und störungsarmer Teil des regionalen Biotopverbundes zwischen dem Naturschutzgebiet Milaseen, dem Truppenübungsplatz Kienheide und dem Spreetal.
(2) Die Unterschutzstellung dient der Erhaltung und Entwicklung des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung „Schwenower Forst“ mit seinen Vorkommen von
Oligo- bis mesotrophen kalkhaltigen Gewässern mit benthischer Vegetation aus Armleuchteralgen, Natürlichen eutrophen Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions oder Hydrocharitions, Flüssen der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und des Callitricho-Batrachion, Pfeifengraswiesen auf kalkreichem Boden, torfigen und tonig-schluffigen Böden (Molinion caeruleae), Feuchten Hochstaudenfluren der planaren und montanen bis alpinen Stufe, Mageren Flachland-Mähwiesen (Alopecurus pratensis, Sanguisorba officinalis), Übergangs- und Schwingrasenmooren und Alten bodensauren Eichenwäldern auf Sandebenen mit Quercus robur als natürlichen Lebensraumtypen von gemeinschaftlichem Interesse im Sinne von § 7 Absatz 1 Nummer 4 des Bundesnaturschutzgesetzes;
Artenreichen montanen Borstgrasrasen (und submontan auf dem europäischen Festland) auf Silikatböden, Kalkreichen Sümpfen mit Cladium mariscus und Arten des Caricion davallianae, Moorwäldern und Auenwäldern mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior (Alno-Padion, Alnion incanae, Salicion albae) als prioritären natürlichen Lebensraumtypen im Sinne von § 7 Absatz 1 Nummer 5 des Bundesnaturschutzgesetzes;
Fischotter (Lutra lutra), Rotbauchunke (Bombina bombina), Kammmolch (Triturus cristatus), Rapfen (Aspius aspius), Steinbeißer (Cobitis taenia), Schlammpeitzger (Misgurnus fossilis), Bitterling (Rhodeus amarus) und Großer Moosjungfer (Leucorrhinia pectoralis) als Arten von gemeinschaftlichem Interesse im Sinne von § 7 Absatz 2 Nummer 10 des Bundesnaturschutzgesetzes, einschließlich ihrer für Fortpflanzung, Ernährung, Wanderung und Überwinterung wichtigen Lebensräume.
(3) Schutzzweck der Zone 1 ist darüber hinaus die Gewährleistung natürlicher Entwicklungsprozesse ohne wirtschaftliche Einflussnahme und deren wissenschaftliche Untersuchung, insbesondere
im Bereich der Drobschseerinne die Erhaltung der natürlichen Gewässer- und Vegetationsdynamik mit ihren Verlandungsstadien;
im Bereich des Guschluchs die Erhaltung und Entwicklung von überregional bedeutsamen, großflächigen Ausbildungen der Sumpfporst-Moorkiefernwälder.