Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Spreetal zwischen Neubrück und Fürstenwalde“
VO-NSG_SPREETAL§ 4 Verbote
(1) Vorbehaltlich der nach § 5 zulässigen Handlungen sind in dem Naturschutzgebiet gemäß § 23 Absatz 2 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes alle Handlungen verboten, die das Gebiet oder seine Bestandteile zerstören, beschädigen, verändern oder nachhaltig stören können.
(2) Es ist insbesondere verboten:
bauliche Anlagen zu errichten oder wesentlich zu verändern, auch wenn dies keiner öffentlich-rechtlichen Zulassung bedarf;
Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrseinrichtungen sowie Leitungen anzulegen, zu verlegen oder zu verändern;
Plakate, Werbeanlagen, Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen;
Buden, Verkaufsstände, Verkaufswagen oder Warenautomaten aufzustellen;
die Bodengestalt zu verändern, Böden zu verfestigen, zu versiegeln oder zu verunreinigen;
die Art oder den Umfang der bisherigen Grundstücksnutzung zu ändern;
zu lagern, zu zelten, Wohnwagen aufzustellen, Feuer zu verursachen oder eine Brandgefahr herbeizuführen;
die Ruhe der Natur durch Lärm zu stören;
das Gebiet außerhalb der Wege zu betreten; ausgenommen ist das Betreten jeweils zwischen dem 1. August eines jeden Jahres und dem 1. März des Folgejahres außerhalb der Zone 1 und außerhalb von Nassbereichen wie Röhrichte, Nasswälder und Nasswiesen zum Zweck der Erholung sowie des Sammelns von Pilzen und Wildfrüchten gemäß § 5 Absatz 1 Nummer 14;
außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege sowie außerhalb der nach öffentlichem Straßenrecht oder gemäß § 22 Absatz 5 des Brandenburgischen Naturschutzausführungsgesetzes als Reitwege markierten Wege zu reiten; § 15 Absatz 6 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg bleibt unberührt;
mit nicht motorisierten Fahrzeugen und Fahrrädern mit Trethilfe außerhalb der Straßen und Wege sowie mit sonstigen Fahrzeugen außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege zu fahren oder Fahrzeuge dort abzustellen, zu warten oder zu pflegen;
abseits der Bundeswasserstraße „Spree-Oder-Wasserstraße“, des Hauptlaufs der Drahendorfer Spree, des Streitberger Altarms sowie abseits der in § 2 genannten topografischen Karten eingetragenen Badestellen am Dehmsee und am Sauener See zu baden. § 8.10 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung bleibt unberührt;
Wasserfahrzeuge aller Art einschließlich Surfbretter oder Luftmatratzen auf Gewässern außerhalb der Bundeswasserstraße „Spree-Oder-Wasserstraße“ und des Hauptlaufs der Drahendorfer Spree zu benutzen, wobei auf dem nicht schiffbaren Landesgewässer Drahendorfer Spree nur muskelbetriebene Fahrzeuge zulässig sind und das Anlanden und Einsetzen von motorisierten Wasserfahrzeugen in der Bundeswasserstraße nur an rechtmäßig bestehenden Stegen und Anlegeplätzen zulässig ist;
Modellsport oder ferngesteuerte Modelle zu betreiben oder feste Einrichtungen dafür bereitzuhalten;
Hunde frei laufen zu lassen;
Be- oder Entwässerungsmaßnahmen über den bisherigen Umfang hinaus durchzuführen, Gewässer jeder Art entgegen dem Schutzzweck zu verändern oder in anderer Weise den Wasserhaushalt des Gebietes zu beeinträchtigen;
Düngemittel aller Art zum Zweck der Düngung sowie Abwasser zu sonstigen Zwecken zu lagern, auf- oder auszubringen oder einzuleiten;
sonstige Abfälle im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes oder sonstige Materialien zu lagern oder sie zu entsorgen;
Tiere zu füttern oder Futter bereitzustellen;
Tiere auszusetzen oder Pflanzen anzusiedeln;
wild lebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören;
wild lebende Pflanzen oder ihre Teile oder Entwicklungsformen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu beschädigen oder zu vernichten;
Pflanzenschutzmittel jeder Art anzuwenden;
Wiesen, Weiden oder sonstiges Grünland nachzusäen, umzubrechen oder neu anzusäen.
Einzelnorm