Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Untere Havel Nord“

VO-NSG_UNTERE_HAVEL_NORD

§ 5 Zulässige Handlungen

(1) Ausgenommen von den Verboten des § 4 bleiben neben den Freistellungen der §§ 6 bis 9:

die im Sinne des § 10 des Brandenburgischen Straßengesetzes ordnungsgemäße Instandhaltung und Instandsetzung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege hinsichtlich der Fahrbahn und des Banketts in der Zeit vom 1. Juli bis zum 30. September eines jeden Jahres, sofern eine Beschädigung des Gehölzbestandes ausgeschlossen ist. Die Maßnahmen sind der unteren Naturschutzbehörde vorab anzuzeigen. Alle sonstigen Unterhaltungsmaßnahmen an Straßen und Maßnahmen außerhalb des genannten Zeitraums bedürfen des Einvernehmens mit der unteren Naturschutzbehörde;

Gewässerunterhaltung:

die im Sinne des § 39 des Wasserhaushaltsgesetzes und des § 78 des Brandenburgischen Wassergesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer sowie die ordnungsgemäße Unterhaltung der im Gebiet gelegenen Bundeswasserstraße, soweit sie den in § 3 aufgeführten Schutzgütern nicht entgegensteht,

die ordnungsgemäße Unterhaltung der Anlagen an Bundeswasserstraßen sowie der Bau und die wesentliche Änderung von Anlagen, sofern sie nicht einer Planfeststellung unterliegen, im Benehmen mit der unteren Naturschutzbehörde. Gegenstand der Benehmensherstellung ist dabei auch die Prüfung der Verträglichkeit mit den in § 3 Absatz 2 genannten Erhaltungszielen des Gebietes. Soll bei der Durchführung der Maßnahme von der Stellungnahme der unteren Naturschutzbehörde abgewichen werden, entscheidet hierüber die Wasser- und Schifffahrtsverwaltung Ost im Benehmen mit der Fachbehörde für Naturschutz und Landschaftspflege;

die ordnungsgemäße Unterhaltung sonstiger rechtmäßig bestehender Anlagen im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;

die sonstigen bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung auf Grund behördlicher Einzelfallentscheidung rechtmäßig ausgeübten Nutzungen und Befugnisse in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang;

das nichtgewerbliche Sammeln von Pilzen und Wildfrüchten ab dem 1. Juli eines jeden Jahres;

das Befahren der Pirre und der Gülper Havel nördlich der Pirremündung mit muskelbetriebenen Wasserfahrzeugen in der Zeit vom 1. Juni eines jeden Jahres bis zum 1. März des Folgejahres sowie das Be-fahren der Gülper Havel südlich der Pirremündung mit muskelbetriebenen Wasserfahrzeugen in der Zeit vom 16. Juni eines jeden Jahres bis zum 1. März des Folgejahres; das ganzjährige Befahren der Rathenower Stremme mit muskelbetriebenen Wasserfahrzeugen, wobei das An- und Ablegen sowie das Betreten der Uferbereiche der Rathenower Stremme nur außerhalb des Naturschutzgebietes erlaubt ist;

das Befahren der in der Topografischen Karte zur Verordnung über das Naturschutzgebiet „Untere Havel Nord“ im Maßstab 1 : 10 000 gekennzeichneten Wege und das dortige Abstellen von Fahrzeugen ist gemäß der Eintragung in den topografischen Karten ganzjährig oder in der Zeit vom 1. Juli eines jeden Jahres bis zum 28. Februar des Folgejahres zum Zwecke des Angelns und des Badens zulässig;

Maßnahmen zur Untersuchung von altlastenverdächtigen Flächen und Verdachtsflächen sowie Maßnahmen der Altlastensanierung und der Sanierung schädlicher Bodenveränderungen gemäß Bundes-Bodenschutzgesetz sowie Maßnahmen der Munitionsberäumung im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;

Schutz-, Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen, die von der unteren Naturschutzbehörde angeordnet worden sind;

behördliche sowie behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen, soweit sie auf den Schutzzweck des Gebietes hinweisen oder als hoheitliche Kennzeichnungen, Orts- oder Verkehrshinweise, Wegemarkierungen oder Warntafeln dienen;

Maßnahmen, die der Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dienen, einschließlich Maßnahmen des Hochwasserschutzes. Die untere Naturschutzbehörde ist über die getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten. Sie kann nachträglich ergänzende Anordnungen zur Vereinbarkeit mit dem Schutzzweck treffen;

die im Sinne des § 63 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes bestimmungsgemäße Nutzung des bestehenden Truppenübungsplatzes Klietz zu Zwecken der Landesverteidigung, einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung, sowie die zur Aufrechterhaltung und Sicherung der militärischen Nutzung auf dieser Fläche erforderlichen Tätigkeiten, Maßnahmen und Einrichtungen.

(2) Die in § 4 für das Betreten und Befahren des Naturschutzgebietes enthaltenen Einschränkungen gelten nicht für die Dienstkräfte der Naturschutzbehörden, die zuständigen Naturschutzhelfer und sonstige von den Naturschutzbehörden beauftragte Personen sowie für Dienstkräfte und beauftragte Personen anderer zuständiger Behörden und Einrichtungen, soweit diese in Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben handeln. Sie gelten unbeschadet anderer Regelungen weiterhin nicht für Eigentümer zur Durchführung von Maßnahmen zur Sicherung des Bestandes und der zulässigen Nutzung des Eigentums sowie für das Betreten und Befahren im Rahmen der nach Absatz 1 zulässigen Handlungen; das Gestattungserfordernis nach § 16 Abs. 2 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg bleibt unberührt.

§ 4 § 6