Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Untere Havel Nord“
VO-NSG_UNTERE_HAVEL_NORD§ 6 Landwirtschaft
(1) Ausgenommen von den Verboten des § 4 ist die den in § 1b Abs. 4 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes genannten Anforderungen und Grundsätzen entsprechende landwirtschaftliche Bodennutzung auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen unter Beachtung der in den Nummern 1 bis 4 genannten Maßgaben.
In allen Zonen des Naturschutzgebietes gilt, dass:
das Ausbringen von Dünger und Pflanzenschutzmitteln mit Luftfahrzeugen unzulässig ist,
bei Beweidung eine Auszäunung der Ufer von Flüssen und Stillgewässern, sowie von Gehölzen zu erfolgen hat,
das Walzen und Schleppen von Grünland im Zeitraum vom 31. März bis zur ersten Nutzung unzulässig ist,
es unzulässig ist, Abwasser, Gärfutter oder Klärschlämme auszubringen, einzuleiten, zu lagern oder abzulagern,
auf Grünland das Erntegut zu beräumen ist. Ausgenommen davon ist die vorübergehende Lagerung von Heu- und Silageballen (bis zu drei Monaten) an den zu jeder Zeit befahrbaren Wegen;
über die Regelungen der Nummer 1 hinaus gilt für Grünland der Zone 1, dass
die jährliche Zufuhr an Pflanzennährstoffen über Dünger inklusive der Exkremente von Weidetieren je Hektar Grünland die Menge nicht überschreitet, die dem Äquivalent an Dünger von 1,4 Großvieheinheiten (GVE) entspricht, ohne chemisch-synthetische Stickstoffdüngemittel, Gülle und Jauche einzusetzen,
die erste Nutzung nicht vor dem 16. Juni eines jeden Jahres erfolgt,
der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln unzulässig ist,
der Umbruch und die Neuansaat unzulässig sind,
Flächen mit der Größe über einen Hektar in Blöcken mit einer maximalen Breite von 80 Metern in Bewirtschaftungsrichtung gemäht werden und zwischen den Blöcken ein Streifen in Breite des Mähwerkes bis zur nächsten Nutzung verbleibt;
über die Regelungen der Nummer 1 hinaus gilt für Grünland der Zone 2, dass
eine Düngung unzulässig ist,
der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln unzulässig ist,
der Umbruch und die Neuansaat unzulässig sind;
über die Regelungen der Nummer 1 hinaus gilt für Grünland der Zone 3, ausgenommen der Grasansaat auf Ackerflächen, dass
die jährliche Zufuhr an Pflanzennährstoffen über Dünger inklusive der Exkremente von Weidetieren je Hektar Grünland die Menge nicht überschreitet, die dem Äquivalent an Dünger von 1,4 Großvieheinheiten (GVE) entspricht, ohne chemisch-synthetische Stickstoffdüngemittel, Gülle und Jauche einzusetzen,
der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln unzulässig ist,
der Umbruch und die Neuansaat unzulässig sind.
Die folgenden in den Blättern 24, 30 und 31 der Flurkarte gekennzeichneten Flurstücke sind vom Verbot, Gülle und Jauche einzusetzen, freigestellt:
Gemarkung:
Flur:
Flurstücke:
Spaatz
1
214 (anteilig), 215;
2
15 bis 28 (alle anteilig), 31/2 (anteilig), 31/3 (anteilig), 32 bis 36, 37 (anteilig), 38 (anteilig), 52, 53 (anteilig), 88 (anteilig), 89, 90, 93/3, 94, 95, 100, 101, 102, 105 (anteilig), 106 bis 112, 113 (anteilig), 114 (anteilig), 139 (anteilig), 140 (anteilig);
Hohennauen
6
43 bis 46, 48.
(2) Ausgenommen von der Verboten des § 4 ist die Errichtung oder Aufstellung von ortsüblichen Weidezäunen, Viehtränken und mobilen Melkständen. Die Errichtung von ortsunveränderlichen Anlagen zur Weidehaltung, wie Melkstände, Fangeinrichtungen und Unterstände bedürfen einer Zustimmung der Fachbehörde für Naturschutz und Landschaftspflege. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Schutzzweck durch die Maßnahme nicht beeinträchtigt wird.