Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Untere Havel Nord“
VO-NSG_UNTERE_HAVEL_NORD§ 7 Forstwirtschaft
Ausgenommen von den Verboten des § 4 ist die den in § 1b Abs. 5 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes genannten Anforderungen entsprechende forstwirtschaftliche Bodennutzung auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass
keine Kahlhiebe vorzunehmen sind,
nur Arten der potenziell natürlichen Vegetation eingebracht werden,
eine naturnahe Waldentwicklung mit einem Totholzanteil von mindestens drei Prozent sowie einem Altholzanteil von mindestens zehn Prozent des Bestandesvorrats zu gewährleisten ist,
§ 5 Abs. 2 Nr. 24 gilt.