Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Untere Havel Nord“
VO-NSG_UNTERE_HAVEL_NORD§ 8 Fischerei, Angeln
(1) Ausgenommen von den Verboten des § 4 ist die den in § 1b Abs. 6 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes genannten Anforderungen in Verbindung mit dem Fischereigesetz für das Land Brandenburg entsprechende fischereiwirtschaftliche Flächennutzung auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass
Fanggeräte und Fangmittel so einzusetzen oder auszustatten sind, dass das Einschwimmen oder eine Gefährdung von Biber oder Fischotter weitgehend ausgeschlossen ist,
fischereiliche Verfahren, die zur Gewässereutrophierung oder zu anderen Schädigungen der Gewässer führen können, unzulässig sind,
§ 4 Abs. 2 Nr. 16 gilt,
die Elektrofischerei von der unteren Fischereibehörde nur im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde zugelassen wird,
Gewässersperrungen über die Hälfte der Gewässerbreite zum Aalfang von der unteren Fischereibehörde nur im Benehmen mit der unteren Naturschutzbehörde zugelassen werden.
(2) Ausgenommen von den Verboten des § 4 ist die rechtmäßige Ausübung der Angelfischerei auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen.