Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Untere Havel Süd“
VO-NSG_UNTERE_HAVEL_SUED§ 6 Landwirtschaft
(1) Ausgenommen von den Verboten des § 4 bleibt die den in § 1b Absatz 4 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes genannten Anforderungen und Grundsätzen der guten fachlichen Praxis entsprechende landwirtschaftliche Bodennutzung auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass
in den Zonen 1 bis 4 gilt, dass:
das Ausbringen von Dünger und Pflanzenschutzmitteln mit Luftfahrzeugen unzulässig ist,
bei Beweidung mit Ausnahme der Hutehaltung eine Auszäunung der Ufer von Flüssen und Stillgewässern, sowie von Gehölzen zu erfolgen hat,
das Ausbringen, Einleiten, Lagern, Ablagern von Abwässern, Gärfutter oder Klärschlämmen, ausgenommen das Lagern von Silageballen in der Zone 4, unzulässig ist,
der Umbruch und die Neuansaat von Grünland unzulässig sind;
über die Regelungen der Nummer 1 hinaus gilt für Grünland der Zone 1, dass
die jährliche Zufuhr an Pflanzennährstoffen über Dünger inklusive der Exkremente von Weidetieren je Hektar Grünland die Menge nicht überschreitet, die dem Nährstoffäquivalent des Dunganfalls von 1,4 Großvieheinheiten (GVE) entspricht, ohne chemisch-synthetische Stickstoffdüngemittel, Gülle und Jauche einzusetzen,
die erste Nutzung nicht vor dem 16. Juni eines jeden Jahres erfolgt,
der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln unzulässig ist,
das Walzen und Schleppen von Grünland im Zeitraum vom 31. März bis zur ersten Nutzung unzulässig ist. Die untere Naturschutzbehörde kann Ausnahmen genehmigen, wenn dies dem Schutzzweck nicht entgegensteht,
auf Grünland das Erntegut zu beräumen ist. Ausgenommen davon ist die Lagerung von Heu- und Silageballen für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten an den zu jeder Zeit befahrbaren Wegen, an Winterweideflächen bleibt die Lagerung bis zum Abschluss der Winterweide zulässig,
Flächen mit der Größe über einen Hektar in Blöcken mit einer maximalen Breite von 80 Metern in Bewirtschaftungsrichtung gemäht werden und zwischen den Blöcken ein Streifen in Breite des Mähwerkes bis zur nächsten Nutzung verbleibt;
über die Regelungen der Nummer 1 hinaus gilt für Grünland der Zone 2, ausgenommen der Grasansaat auf Ackerflächen, dass
eine Düngung unzulässig ist,
der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln unzulässig ist,
das Walzen und Schleppen von Grünland im Zeitraum vom 31. März bis zur ersten Nutzung eines jeden Jahres unzulässig ist. Die untere Naturschutzbehörde kann Ausnahmen genehmigen, wenn dies dem Schutzzweck nicht entgegensteht,
auf Grünland das Erntegut zu beräumen ist. Ausgenommen davon ist die Lagerung von Heu- und Silageballen für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten an den zu jeder Zeit befahrbaren Wegen, an Winterweideflächen bleibt die Lagerung bis zum Abschluss der Winterweide zulässig;
über die Regelungen der Nummer 1 hinaus gilt für Grünland der Zone 3, ausgenommen der Grasansaat auf Ackerflächen, dass
die jährliche Zufuhr an Pflanzennährstoffen über Dünger inklusive der Exkremente von Weidetieren je Hektar Grünland die Menge nicht überschreitet, die dem Nährstoffäquivalent des Dunganfalls von 1,4 Großvieheinheiten (GVE) entspricht, ohne chemisch-synthetische Stickstoffdüngemittel, Gülle und Jauche einzusetzen,
der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln unzulässig ist,
das Walzen und Schleppen von Grünland im Zeitraum vom 31. März bis zur ersten Nutzung eines jeden Jahres unzulässig ist. Die untere Naturschutzbehörde kann Ausnahmen genehmigen, wenn dies dem Schutzzweck nicht entgegensteht,
auf Grünland das Erntegut zu beräumen ist. Ausgenommen davon ist die Lagerung von Heu- und Silageballen für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten an den zu jeder Zeit befahrbaren Wegen, an Winterweideflächen bleibt die Lagerung bis zum Abschluss der Winterweide zulässig.
(2) Ausgenommen von den Verboten des § 4 ist die Errichtung oder Aufstellung von ortsüblichen Weidezäunen, Viehtränken und mobilen Melkständen. Die Errichtung ortsunveränderlicher Anlagen zur Weidehaltung, wie Melkstände, Fangeinrichtungen und Unterstände bedarf der Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn der Schutzzweck durch die Maßnahme nicht beeinträchtigt wird.