Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Untere Havel Süd“

VO-NSG_UNTERE_HAVEL_SUED

§ 7 Forstwirtschaft

Ausgenommen von den Verboten des § 4 bleibt die den in § 1b Absatz 5 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes genannten Anforderungen entsprechende forstwirtschaftliche Bodennutzung auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass

nur Arten der potenziell natürlichen Vegetation eingebracht werden;

eine naturnahe Waldentwicklung mit einem Totholzanteil von mindestens drei Prozent sowie einem Altholzanteil von mindestens zehn Prozent des Bestandesvorrats zu gewährleisten ist;

keine Pflanzenschutzmittel eingesetzt werden.

§ 6 § 8